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L66503 Flurverfassung Zusammenlegung landw GrundstückeNorm
FlVfGG §3;Hinweis auf Stammrechtssatz
GRS wie 89/07/0191 E 4. Dezember 1990 RS 6Stammrechtssatz
Nur eine Abfindung mit ausschließlich schlechteren Bonitäten wird in der Rsp des VwGH als gesetzwidrig erkannt, während grundsätzlich die Zuteilung von Abfindungsflächen teils besserer, teils schlechterer Bonität als jener des Altbestandes für sich allein betrachtet bei Beachtung des Flächen-Wert-Verhältnisses noch keinen Eingriff in das subjektive Recht einer Partei auf gesetzmäßige Abfindung darstellt (Hinweis E 23.5.1989, 88/07/0138).
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2003:2000070091.X01Im RIS seit
03.10.2003