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001 Verwaltungsrecht allgemeinNorm
AWG 1990 §7 Abs2;Rechtssatz
Sowohl die VerpackV 1992 als auch die VerpackV 1996 erfassen Verpackungen nicht nur im Zeitpunkt des Inverkehrbringens, sondern über einen Zeitraum. So sehen insbesondere die §§ 3 und 4 VerpackV 1996 eine Verpflichtung dessen, der Verpackungen in Verkehr bringt, zur Rücknahme von Verpackungen, zur Wiederverwendung oder Verwertung, zur Meldung der für die Erfüllung dieser Verpflichtung maßgeblichen Daten an die Behörde und, soweit diese Verpflichtungen nicht erfüllt werden, zur Teilnahme an einem für die jeweiligen Verpackungen eingerichteten Sammel- und Verwertungssystem vor. Verpackungen, die noch im zeitlichen Geltungsbereich der VerpackV 1992 in Verkehr gebracht wurden, könnten daher grundsätzlich im zeitlichen Geltungsbereich der VerpackV 1996 Tatbestände erfüllen, die nach der VerpackV 1996 Rechtsfolgen auslösen (Hier: Ob und welche Rechtsfolgen mit dieser Feststellung verbunden sind, ist im Einzelfall zu prüfen, insbesondere ob und welche Bestimmungen der VerpackV 1996 auf Verpackungen, die im zeitlichen Geltungsbereich der VerpackV 1992 in Verkehr gesetzt wurden, Anwendung zu finden haben.).
Schlagworte
Anzuwendendes Recht Maßgebende Rechtslage VwRallg2European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2003:2003070047.X01Im RIS seit
07.10.2003Zuletzt aktualisiert am
07.10.2008