RS Vwgh 2003/9/11 2003/07/0076

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 11.09.2003
beobachten
merken

Index

001 Verwaltungsrecht allgemein
14/01 Verwaltungsorganisation
40/01 Verwaltungsverfahren
83 Naturschutz Umweltschutz

Norm

UVPG 1993 Anh1 Z1;
UVPG 2000 §46 Abs9;
UVPG 2000 Anh1 Z1 litc;
VwRallg;

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie 2001/07/0171 E 20. Februar 2003 RS 5 (hier nur zweiter Satz)

Stammrechtssatz

Besteht für ein Projekt eine gemeinschaftsrechtliche UVP-Pflicht und wurden von der Behörde die Bestimmungen des Gemeinschaftsrechts über die UVP-Pflicht nicht unmittelbar angewendet, kann dieses Projekt von der Übergangsbestimmung des § 46 Abs 9 UVPG 2000 in das UVPG 2000 übergeführt werden, allerdings nur unter der Voraussetzung, dass es auch nach dem UVPG 2000 einer UVP-Pflicht unterliegt. Der Wortlaut des § 46 Abs 9 UVPG 2000 ist nämlich so zu lesen, dass nur Vorhaben erfasst werden sollten, die bisher noch nicht UVP-pflichtig waren, nun aber vom neuen Gesetz erfasst werden würden. (Hier: Keine UVP-Pflicht nach dem UVPG 2000 bei rein auf die innerstaatliche Rechtslage beschränkter Betrachtung. Die in § 46 Abs. 9 UVPG 2000 für bestimmte Übergangsfälle auf Grund einer nach Gemeinschaftsrecht gegebenen UVP-Pflicht vorgesehene Rechtsfolge der Geltung des UVPG 2000 kann daher im vorliegenden Fall nicht greifen.)

Schlagworte

Auslegung Anwendung der Auslegungsmethoden Bindung an den Wortlaut des Gesetzes VwRallg3/2/1

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2003:2003070076.X01

Im RIS seit

03.10.2003
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
Zurück Haftungsausschluss Vernetzungsmöglichkeiten

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten