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L66503 Flurverfassung Zusammenlegung landw GrundstückeNorm
ABGB §647;Rechtssatz
Da der Bf die Grundstücke auf Grund eines Vermächtnisses erhielt, gingen sie zunächst mit der Einantwortung in das Eigentum der Erben über (vgl. Welser, in: Rummel2, Rz 7 zu § 647 ABGB). Die Einantwortung erfolgte vor der Erlassung des Zusammenlegungsplanes gemäß § 7 Abs 2 AgrVG. Der Bf zählt zu den Erben. Er war daher zum Zeitpunkt der Erlassung des Zusammenlegungsplanes (Mit)Eigentümer jener Grundstücke, aus denen die Abfindungsgrundstücke gebildet wurden.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2003:2001070035.X01Im RIS seit
03.10.2003