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L82000 BauordnungNorm
AVG §68 Abs1;Hinweis auf Stammrechtssatz
GRS wie 91/06/0124 E 12. Dezember 1991 RS 1Stammrechtssatz
Es liegt im Wesen des Vollstreckungsverfahrens, daß Umstände, über die im Titelbescheid rechtskräftig entschieden wurde, bei unverändert gebliebenem Sachverhalt im Vollstreckungsverfahren wegen Rechtskraft des Titelbescheides nicht mehr behandelt werden können (Hinweis E 12.11.1985, 84/05/0232).
Schlagworte
Zurückweisung wegen entschiedener SacheEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2003:2003070059.X02Im RIS seit
03.10.2003Zuletzt aktualisiert am
13.05.2014