RS Vwgh 2003/9/11 2003/07/0059

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 11.09.2003
beobachten
merken

Index

L82000 Bauordnung
40/01 Verwaltungsverfahren

Norm

AVG §68 Abs1;
BauRallg;
VVG §10 Abs2 lita;

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie 91/06/0124 E 12. Dezember 1991 RS 1

Stammrechtssatz

Es liegt im Wesen des Vollstreckungsverfahrens, daß Umstände, über die im Titelbescheid rechtskräftig entschieden wurde, bei unverändert gebliebenem Sachverhalt im Vollstreckungsverfahren wegen Rechtskraft des Titelbescheides nicht mehr behandelt werden können (Hinweis E 12.11.1985, 84/05/0232).

Schlagworte

Zurückweisung wegen entschiedener Sache

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2003:2003070059.X02

Im RIS seit

03.10.2003

Zuletzt aktualisiert am

13.05.2014
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
Zurück Haftungsausschluss Vernetzungsmöglichkeiten

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten