Index
L66507 Flurverfassung Zusammenlegung landw GrundstückeNorm
AVG §8;Hinweis auf Stammrechtssatz
GRS wie 96/07/0152 B 29. Oktober 1996 RS 1 (Hier: Auf Grund der nach § 74 Abs 4 Tir FlVfLG 1996 in der im Beschwerdefall noch anzuwendenden Fassung der Wiederverlautbarung LGBL 74/1996 (siehe auch die gleich lautende Bestimmung des § 74 Abs 4 Tir FlVfLG 1978) eingeschränkten Parteistellung im Rahmen anderer als der in den Abs 1 bis 3 dieser Bestimmung genannten Verfahren sieht sich der VwGH nicht veranlasst, von seiner Judikatur, die zur gleich lautenden Bestimmung des zu § 38 Tir FlVfLG 1978 ergangen ist, im Beschwerdefall abzugehen.)Stammrechtssatz
§ 38 Abs 3 Tir FlVfLG 1978 verbietet die Absonderung der mit einer Liegenschaft (Stammsitzliegenschaft) verbundenen Mitgliedschaft an einer Agrargemeinschaft von der Stammsitzliegenschaft ohne Bewilligung der Agrarbehörde. Diese Bestimmung richtet sich ausschließlich an den Eigentümer der Anteilsrechte. Nur ihm steht daher auch bei Zutreffen der Voraussetzungen des § 38 Abs 4 Tir FlVfLG 1978 das Recht der Bewilligung zur Absonderung zu. Dem Käufer von Anteilsrechten kommt kein entsprechendes subjektives Recht und keine Parteistellung zu. Er kann daher auch gegen einen die Bewilligung der Absonderung verweigernden Bescheid nicht Beschwerde an den VwGH erheben.
Schlagworte
Anzuwendendes Recht Maßgebende Rechtslage VwRallg2European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2003:2000070004.X01Im RIS seit
03.10.2003