RS Vwgh 2003/9/11 2000/07/0004

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 11.09.2003
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Index

L66507 Flurverfassung Zusammenlegung landw Grundstücke
Flurbereinigung Tirol
001 Verwaltungsrecht allgemein
10/07 Verwaltungsgerichtshof
40/01 Verwaltungsverfahren
80/06 Bodenreform

Norm

AVG §8;
FlVfGG §17 Abs2;
FlVfLG Tir 1978 §38 Abs3;
FlVfLG Tir 1978 §38 Abs4;
FlVfLG Tir 1978 §74 Abs4;
FlVfLG Tir 1996 §38;
FlVfLG Tir 1996 §74 Abs4;
VwGG §34 Abs1;
VwRallg;

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie 96/07/0152 B 29. Oktober 1996 RS 1 (Hier: Auf Grund der nach § 74 Abs 4 Tir FlVfLG 1996 in der im Beschwerdefall noch anzuwendenden Fassung der Wiederverlautbarung LGBL 74/1996 (siehe auch die gleich lautende Bestimmung des § 74 Abs 4 Tir FlVfLG 1978) eingeschränkten Parteistellung im Rahmen anderer als der in den Abs 1 bis 3 dieser Bestimmung genannten Verfahren sieht sich der VwGH nicht veranlasst, von seiner Judikatur, die zur gleich lautenden Bestimmung des zu § 38 Tir FlVfLG 1978 ergangen ist, im Beschwerdefall abzugehen.)

Stammrechtssatz

§ 38 Abs 3 Tir FlVfLG 1978 verbietet die Absonderung der mit einer Liegenschaft (Stammsitzliegenschaft) verbundenen Mitgliedschaft an einer Agrargemeinschaft von der Stammsitzliegenschaft ohne Bewilligung der Agrarbehörde. Diese Bestimmung richtet sich ausschließlich an den Eigentümer der Anteilsrechte. Nur ihm steht daher auch bei Zutreffen der Voraussetzungen des § 38 Abs 4 Tir FlVfLG 1978 das Recht der Bewilligung zur Absonderung zu. Dem Käufer von Anteilsrechten kommt kein entsprechendes subjektives Recht und keine Parteistellung zu. Er kann daher auch gegen einen die Bewilligung der Absonderung verweigernden Bescheid nicht Beschwerde an den VwGH erheben.

Schlagworte

Anzuwendendes Recht Maßgebende Rechtslage VwRallg2

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2003:2000070004.X01

Im RIS seit

03.10.2003
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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