RS Vwgh 2003/9/11 2002/07/0141

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Veröffentlicht am 11.09.2003
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Index

81/01 Wasserrechtsgesetz

Norm

WRG 1959 §102 Abs1 litb;
WRG 1959 §121 Abs1;

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie 91/07/0041 E 18. März 1994 RS 1 (hier nur letzter Satz)

Stammrechtssatz

Die Einwendungen des Fischereiberechtigten sind im Überprüfungsverfahren nach § 121 Abs 1 WRG in zweifacher Richtung rechtlich eingeschränkt, nämlich einerseits auf das Fehlen der Übereinstimmung der tatsächlich ausgeführten Anlage mit der Bewilligung, und andererseits ausschließlich auf die dem Fischereiberechtigten gemäß § 15 WRG zustehenden Maßnahmen (Hinweis E 14.1.1986, 85/07/0235; E 29.11.1988, 84/07/0272). Einwendungen, die sich gegen das Vorhaben selbst oder gegen den Bewilligungsbescheid richten, sind ebenso unzulässig wie (nachträgliche) Entschädigungsforderungen (Hinweis E 11.3.1986, 85/07/0297; E 12.2.1991, 89/07/0167).

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2003:2002070141.X02

Im RIS seit

03.10.2003
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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