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L37136 Abfallabgabe Müllabgabe Sonderabfallabgabe SondermüllabgabeNorm
AWG Stmk 1990 §2 Abs3 Z1;Rechtssatz
Die Bestimmung des § 6 Abs 2 Stmk AWG 1990, nach welcher für die Verwertung und Entsorgung des Abfalls gemäß § 2 Abs 3 Z 1 legcit die Abfallwirtschaftsverbände zu sorgen haben, soweit hiefür nicht die Landesregierung zuständig ist, ist nicht bloß "eine Sollensanordnung zum Tätigwerden der Abfallwirtschaftsverbände", sondern eine verbindliche Kompetenzvorschrift, die den Gemeinden den Zugriff auf Angelegenheiten der Verwertung und Entsorgung der von ihnen gesammelten Abfälle gesetzlich entzieht und diese Angelegenheiten in den ausschließlichen Zuständigkeitsbereich der Abfallwirtschaftsverbände verweist.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2003:2000070002.X03Im RIS seit
09.10.2003