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81/01 WasserrechtsgesetzNorm
WRG 1959 §117 Abs1;Rechtssatz
Nach § 117 Abs 2 WRG 1959 ist die im Abs 1 bezeichnete Leistung (hier: Entschädigung) in der Regel schon in dem über das Ansuchen ergehenden Bescheid festzusetzen. Grundsätzlich ist daher im Bewilligungsbescheid auszusprechen, ob, in welcher Form, auf welche Art, in welcher Höhe und innerhalb welcher Frist die Leistung zu erbringen ist. Nur dann, wenn dies nicht möglich ist, ist dies binnen angemessener, ein Jahr nicht überschreitender Frist durch Nachtragsbescheid zu bestimmen.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2003:2002070060.X01Im RIS seit
03.10.2003