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001 Verwaltungsrecht allgemeinNorm
AVG §69 Abs1;Rechtssatz
Ein im wieder aufzunehmenden Verfahren ergangener Bescheid entfaltet trotz Antragstellung - bis zur rechtskräftigen Bewilligung der Wiederaufnahme - alle von ihm normierten Rechtswirkungen; daraus erwachsene Verpflichtungen können vollstreckt werden.
Schlagworte
Individuelle Normen und Parteienrechte Rechtswirkungen von Bescheiden Rechtskraft VwRallg9/3European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2003:2003070059.X05Im RIS seit
03.10.2003Zuletzt aktualisiert am
13.05.2014