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L66507 Flurverfassung Zusammenlegung landw GrundstückeNorm
AVG §8;Hinweis auf Stammrechtssatz
GRS wie 2001/07/0126 B 15. November 2001 RS 1Stammrechtssatz
Nach der Rechtslage nach dem Tiroler Flurverfassungs-Landesgesetz 1978, LBGl. Nr. 54/1978 idF LGBl. Nr. 18/1984, ist einzelnen Mitgliedern der Agrargemeinschaft kein Recht eingeräumt, dafür Sorge zu tragen, dass durch die Absonderung nicht eine dem wirtschaftlichen Zweck der Agrargemeinschaft abträgliche Zersplitterung oder Anhäufung von Anteilsrechten eintritt(Hinweis E 6. März 1990, 89/07/0123). An dieser Rechtslage hat sich durch das Tir FlVfLG 1996 nichts geändert; vielmehr wurde durch die ausdrückliche Beschränkung der Parteien im § 74 Abs. 5 legcit der Grundsatz, dass einzelnen Mitgliedern der Agrargemeinschaft kein Recht auf Einhaltung des § 38 Abs. 4 lit. b Tir FlVfLG 1996 eingeräumt ist, ausdrücklich verankert.
Schlagworte
Anzuwendendes Recht Maßgebende Rechtslage VwRallg2 Besondere Rechtsgebiete DiversesEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2003:2003070067.X01Im RIS seit
09.10.2003