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10/07 VerwaltungsgerichtshofNorm
AVG §52;Hinweis auf Stammrechtssatz
GRS wie 95/10/0034 E 25. September 1995 RS 6Stammrechtssatz
Die Einbindung eines Amtssachverständigen in die Amtshierarchie ist ein wesentliches Kennzeichen des Amtssachverständigen und vermag für sich allein eine Befangenheit nicht zu begründen (Hinweis E 25.9.1992, 92/09/0198), gleichgültig, welche Stellung der Amtssachverständige in der Hierarchie einnimmt.
Schlagworte
Befangenheit von SachverständigenEinfluß auf die SachentscheidungEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2003:2002070023.X04Im RIS seit
07.10.2003Zuletzt aktualisiert am
14.10.2009