RS Vwgh 2003/9/11 2000/07/0002

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Veröffentlicht am 11.09.2003
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L37136 Abfallabgabe Müllabgabe Sonderabfallabgabe Sondermüllabgabe
Müllabfuhrabgabe Steiermark
L82406 Abfall Müll Sonderabfall Sondermüll Steiermark
10/01 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG)

Norm

AWG Stmk 1990 §6 Abs2;
B-VG Art18 Abs2;

Rechtssatz

Der Umstand, dass ein Abfallwirtschaftsplan in sprachlicher Hinsicht hinter den an die Gestaltung einer generell-abstrakten Norm zu stellenden Mindestanforderungen zurückbleibt und eine klare Verpflichtung iSd § 6 Abs. 2 Stmk AWG 1990 nicht ausreichend deutlich zum Ausdruck bringt, kann die durch § 6 Abs. 2 legcit statuierte Gesetzeslage nicht verändern. Das gilt auch für eine Formulierung ohne normativen Inhalt. Die Gesetzesbestimmung des § 6 Abs. 2 legcit lässt sich durch einen untauglichen Verordnungstext nicht aus der Welt schaffen. Eine von dieser Gesetzesbestimmung abweichende Rechtslage kann daher durch einen Abfallwirtschaftsplan nicht geschaffen werden.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2003:2000070002.X04

Im RIS seit

09.10.2003
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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