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L37136 Abfallabgabe Müllabgabe Sonderabfallabgabe SondermüllabgabeNorm
AWG Stmk 1990 §6 Abs2;Rechtssatz
Der Umstand, dass ein Abfallwirtschaftsplan in sprachlicher Hinsicht hinter den an die Gestaltung einer generell-abstrakten Norm zu stellenden Mindestanforderungen zurückbleibt und eine klare Verpflichtung iSd § 6 Abs. 2 Stmk AWG 1990 nicht ausreichend deutlich zum Ausdruck bringt, kann die durch § 6 Abs. 2 legcit statuierte Gesetzeslage nicht verändern. Das gilt auch für eine Formulierung ohne normativen Inhalt. Die Gesetzesbestimmung des § 6 Abs. 2 legcit lässt sich durch einen untauglichen Verordnungstext nicht aus der Welt schaffen. Eine von dieser Gesetzesbestimmung abweichende Rechtslage kann daher durch einen Abfallwirtschaftsplan nicht geschaffen werden.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2003:2000070002.X04Im RIS seit
09.10.2003