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L6 Land- und ForstwirtschaftNorm
B-VG Art144 Abs1 / LegitimationLeitsatz
Zurückweisung der Beschwerde zweier Mitglieder einer Agrargemeinschaft gegen die amtswegige Aufhebung der Abänderung eines Regulierungsplanes betreffend die Holznutzung mangels Vorliegen eines Anlasses für eine amtswegige Abänderung des Regulierungsplanes; kein Abspruch über ein subjektives Recht mangels eines Antrages; keine Beschwer durch die ersatzlose Aufhebung der amtswegigen MaßnahmenRechtssatz
Die Beschwerdeführer mögen die von ihnen angestrebte Änderung des Regulierungsplanes bei der Agrarbehörde I. Instanz angeregt haben; einen förmlichen Antrag haben sie aber nicht gestellt. Über einen Rechtsanspruch auf Sachentscheidung hat die Behörde I. Instanz nicht befunden.
Keine Geltendmachung eines Anspruchs auf Änderung des Regulierungsplanes, Frage der Zulässigkeit solcher Abänderungsanträge entgegen §69 Tir FlVLG.
Bei Beurteilung der Beschwerdelegitimation gegen die ersatzlose Beseitigung eines amtswegig ergangenen Bescheides ist keine der Bestimmungen des §69 Tir FlVLG anwendbar.
Ein nicht rechtskräftiger (und auch nicht etwa vor Rechtskraft vollstreckbarer) Bescheid entfaltet keine Rechtswirkungen, auch keine bedingten. Die Möglichkeit des Eintrittes der Rechtskraft schafft nicht im Voraus Rechtspositionen. Aus dem Rechtsstaatsprinzip ergibt sich nicht, dass jede objektive Rechtswidrigkeit vom Einzelnen als Verletzung subjektiver Rechte geltend gemacht werden kann. Mangels eines Antrages war über ein subjektives Recht (auch bloß verfahrensrechtlicher Natur) nicht abzusprechen. Dass die Maßnahme nur unter Beiziehung der Beschwerdeführer gesetzt werden konnte, bedeutet nicht, dass auch ihr Unterbleiben nur nach deren Anhörung hätte verfügt werden dürfen.
Die ersatzlose Aufhebung der amtswegigen Maßnahmen durch die Berufungsbehörde beschwert die Antragsteller unter diesen Umständen in keiner Rechtsposition.
Entscheidungstexte
Schlagworte
VfGH / Legitimation, Flurverfassung, Bodenreform, Rechte subjektive öffentliche, Rechtsstaatsprinzip, Bescheid, Abänderung und Behebung von amtswegenEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VFGH:2006:B3270.2005Dokumentnummer
JFR_09939381_05B03270_01