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37 Geld-, Währungs-und KreditrechtNorm
B-VG Art140 Abs7 B-VG Art144 Abs1 / AnlaßfallSpruch
Die beschwerdeführenden Parteien sind durch die angefochtenen Bescheide wegen Anwendung verfassungswidriger Gesetze in ihren Rechten verletzt worden.
Die Bescheide werden aufgehoben.
Der Bund (Bundesminister für Finanzen) ist schuldig, den beschwerdeführenden Parteien zuhanden ihres Rechtsvertreters die mit € 2.736,-- bestimmten Prozesskosten binnen 14 Tagen bei sonstiger Exekution zu bezahlen.
Begründung
Entscheidungsgründe:
I. 1. Den beschwerdeführenden Parteien wurde jeweils mit Bescheid des Unabhängigen Finanzsenates, Außenstelle Salzburg, vom 28. Juni 2004 Einkommensteuer in bestimmter Höhe für die Jahre 1998 bis 2000 vorgeschrieben, wobei der Berechnung der Einkommensteuer auch Einkünfte aus Kapitalvermögen, die aus sog. schwarzen (Investment)Fonds stammten, zugrunde gelegt wurden.
2. Gegen diese Bescheide richten sich die vorliegenden Beschwerden gemäß Art144 B-VG, in denen die Verletzung in näher bezeichneten verfassungsgesetzlich gewährleisteten Rechten sowie die Verfassungswidrigkeit des §42 Abs2 des Bundesgesetzes über Kapitalanlagefonds (Investmentfondsgesetz - InvFG 1993), BGBl. 532/1993, idF BGBl. 818/1993 geltend gemacht werden und die kostenpflichtige Aufhebung der Bescheide beantragt wird.
3. Mit BGBl. I 41/1998 wurde das InvFG 1993 u.a. dahingehend geändert, dass durch die Einführung inländischer thesaurierender Fonds die bisher nur für Anteile an ausländischen Kapitalanlagefonds geltende Regelung des §42 Abs2 InvFG 1993, BGBl. 532/1993 idF BGBl. 818/1993, in §40 leg.cit. (in Kraft mit 1. März 1998) vorgezogen wurde. Ferner wurde klargestellt, dass tatsächliche Ausschüttungen nicht mehr den Charakter ausschüttungsgleicher Erträge haben.
Der durch diese Novelle neu gefasste §42 Abs2 leg.cit. trat am 28. Februar 1998 in Kraft und sah eine pauschale Ermittlung ausschüttungsgleicher Erträge ausländischer Fonds im Fall des Unterbleibens eines Nachweises vor. Der Verfassungsgerichtshof hob diese Bestimmung mit seinem Erkenntnis vom 15. Oktober 2004, G49,50/04, als verfassungswidrig auf, und sprach aus, dass frühere gesetzliche Bestimmungen nicht wieder in Kraft treten.
4. Der Unabhängige Finanzsenat, Außenstelle Salzburg, legte fristgerecht die Verwaltungsakten vor und verzichtete förmlich auf die Erstattung einer Gegenschrift.
5. Der Verfassungsgerichtshof hat die zu B1025/04 und B1026/04 protokollierten Beschwerden gemäß §35 Abs1 VfGG iVm §§187 und 404 ZPO zur gemeinsamen Beratung und Entscheidung verbunden und über sie erwogen:
II. Die Beschwerden sind berechtigt:
1. Für die Monate Jänner und Februar 1998: Die belangte Behörde legte ihrer Entscheidung zur Errechnung der Kapitaleinkünfte aus schwarzen Fonds für diesen Zeitraum §42 Abs2 InvFG 1993, BGBl. 532/1993, idF BGBl. 818/1993 für den Rest des Jahres 1998 sowie die Jahre 1999 und 2000 §42 Abs2 InvFG 1993, BGBl. 532/1993, idF BGBl. I 41/1998 zugrunde.
Der Verfassungsgerichtshof leitete aus Anlass dieser Beschwerden mit Beschluss vom 28. Februar 2005 gemäß Art140 Abs1 B-VG von Amts wegen ein Verfahren zur Prüfung der Verfassungsmäßigkeit des §42 Abs2 Z4 - 6 InvFG 1993, BGBl. 532/1993, idF BGBl. 818/1993 ein und hob mit dem am 26. September 2005 gefällten Erkenntnis G58-60/05 §42 Abs2 Z4 - 6 leg.cit. als verfassungswidrig auf.
2. Für die Monate März bis Dezember 1998 sowie die Jahre 1999 und 2000: Mit Erkenntnis vom 15. Oktober 2004, G49,50/04, hat der Verfassungsgerichtshof §42 Abs2 InvFG 1993, BGBl. 532/1993, idF BGBl. I 41/1998 (in Kraft ab 28. Februar 1998) aus Anlass anderer Beschwerden als verfassungswidrig aufgehoben und gem. Art140 Abs7 B-VG ausgesprochen, dass die aufgehobene Norm nicht mehr anzuwenden ist. Diese Aussprüche wurden am 22. Dezember 2004 kundgemacht (BGBl. I 146/2004).
Gemäß Art140 Abs7 B-VG ist daher die aufgehobene Gesetzesbestimmung nicht nur in den Anlassfällen, sondern (jedenfalls ab der Kundmachung der Aufhebung) ausnahmslos in allen Fällen und folglich im vorliegenden Beschwerdefall auch vom Verfassungsgerichtshof nicht mehr anzuwenden.
3. Die belangte Behörde wendete bei der Erlassung der angefochtenen Einkommensteuerbescheide für die Monate Jänner und Februar 1998 einerseits und für die Monate März bis Dezember 1998 sowie die Jahre 1999 und 2000 andererseits die jeweils als verfassungswidrig erkannten Gesetzesbestimmungen an. Es ist nach Lage des Falles nicht von vornherein ausgeschlossen, dass diese Anwendung für die Rechtsstellung der beschwerdeführenden Parteien nachteilig war. Die beschwerdeführenden Parteien wurden somit wegen Anwendung verfassungswidriger Gesetzesbestimmungen in ihren Rechten verletzt.
4. Die Bescheide waren daher schon aus diesen Gründen aufzuheben.
III. Die Kostenentscheidung beruht auf §88 VfGG. Da die gegen gleichartige Bescheide gerichteten Beschwerden im Zuge einer gemeinsamen Rechtsvertretung eingebracht wurden, war (nur) der einfache Pauschalsatz, erhöht um einen entsprechenden Streitgenossenzuschlag zuzusprechen (vgl. das hg. Erkenntnis vom 4. Oktober 2004, B953/03 und B954/03). In den zugesprochenen Kosten sind Umsatzsteuer in der Höhe von € 396,-- sowie Eingabengebühren in der Höhe von € 360,-- enthalten.
IV. Dies konnte gemäß §19 Abs4 Z3 VfGG ohne mündliche Verhandlung in nichtöffentlicher Sitzung beschlossen werden.
Schlagworte
VfGH / Anlaßfall, VfGH / Aufhebung WirkungEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VFGH:2005:B1025.2004Dokumentnummer
JFT_09948786_04B01025_00