RS Vwgh 2003/9/15 2003/10/0037

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Veröffentlicht am 15.09.2003
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Index

L92059 Altenheime Pflegeheime Sozialhilfe Wien
61/01 Familienlastenausgleich

Norm

FamLAG 1967 §2;
SHG Wr 1973 §13 Abs6;
SHV Richtsätze Wr 1973 §1 Abs1 Z3 lita;
SHV Richtsätze Wr 1973 §1 Abs1 Z3 litb;

Rechtssatz

Bei der Beantwortung der Frage, ob Aufwendungen für ein minderjähriges Kind durch zusätzliche Geldleistungen nach § 13 Abs 6 Wr SHG zu decken sind, werden - da nach dem ausdrücklichen Wortlaut des Gesetzes auf die "Erfordernisse des einzelnen Falles" abzustellen ist - an den Sozialhilfeempfänger ausbezahlte Transferleistungen (wie die Familienbeihilfe) berücksichtigt werden können. Die Familienbeihilfe stellt eine Betreuungshilfe dar, die - da sie gemäß § 2 des Familienlastenausgleichsgesetzes 1967 für Kinder gewährt wird - ausschließlich für jene Personen, für die sie bezahlt wird, zu verwenden ist (vgl die ständige Rechtsprechung des Verfassungsgerichtshofes, zB das Erkenntnis vom 2. Dezember 1996, VfSlg 14694, mit Hinweis auf Vorjudikatur). Dass bei der Gewährung von Sozialhilfeleistungen für Mitunterstützte die Familienbeihilfe berücksichtigt werden kann, ergibt sich auch daraus, dass das Wr SHG im Rahmen der Richtsatzregelung bei den Richtsätzen für Mitunterstützte zwischen einem Richtsatz mit Anspruch auf Familienbeihilfe und einem Richtsatz ohne einen solchen Anspruch unterscheidet (vgl § 1 Abs 1 Z 3 lit a und b der Richtsatzverordnung).

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2003:2003100037.X01

Im RIS seit

23.10.2003

Zuletzt aktualisiert am

07.10.2008
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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