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L92059 Altenheime Pflegeheime Sozialhilfe WienNorm
FamLAG 1967 §2;Rechtssatz
Bei der Beantwortung der Frage, ob Aufwendungen für ein minderjähriges Kind durch zusätzliche Geldleistungen nach § 13 Abs 6 Wr SHG zu decken sind, werden - da nach dem ausdrücklichen Wortlaut des Gesetzes auf die "Erfordernisse des einzelnen Falles" abzustellen ist - an den Sozialhilfeempfänger ausbezahlte Transferleistungen (wie die Familienbeihilfe) berücksichtigt werden können. Die Familienbeihilfe stellt eine Betreuungshilfe dar, die - da sie gemäß § 2 des Familienlastenausgleichsgesetzes 1967 für Kinder gewährt wird - ausschließlich für jene Personen, für die sie bezahlt wird, zu verwenden ist (vgl die ständige Rechtsprechung des Verfassungsgerichtshofes, zB das Erkenntnis vom 2. Dezember 1996, VfSlg 14694, mit Hinweis auf Vorjudikatur). Dass bei der Gewährung von Sozialhilfeleistungen für Mitunterstützte die Familienbeihilfe berücksichtigt werden kann, ergibt sich auch daraus, dass das Wr SHG im Rahmen der Richtsatzregelung bei den Richtsätzen für Mitunterstützte zwischen einem Richtsatz mit Anspruch auf Familienbeihilfe und einem Richtsatz ohne einen solchen Anspruch unterscheidet (vgl § 1 Abs 1 Z 3 lit a und b der Richtsatzverordnung).
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2003:2003100037.X01Im RIS seit
23.10.2003Zuletzt aktualisiert am
07.10.2008