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25/01 StrafprozessNorm
AHR;Rechtssatz
Als Orientierungsrichtlinie für die Bemessung der Vergütung nach § 16 Abs 4 RAO kommen zweckmäßiger Weise die Bestimmungen des RAT und der AHR, welche nach ihrer Präambel von den Rechtsanwaltskammern Österreichs im Falle einer Begutachtung der Angemessenheit von Entlohnungen für rechtsanwaltliche Tätigkeiten nach § 28 Abs 1 lit f RAO zur Anwendung kommen sollen, in Betracht (vgl das hg Erkenntnis vom 4. November 2002, Zl 2000/10/0050). Dabei ist jedoch zu beachten, dass nach § 16 Abs 4 RAO die Kammer nicht etwa die angemessene Entlohnung eines Wahlverteidigers, der auf Grund vertraglicher Vereinbarung mit seinem Klienten tätig wurde, zu bemessen hat, sondern eine angemessene Vergütung für einen gemäß § 41 StPO vom Gericht beigegebenen und gemäß § 45 RAO von der Rechtsanwaltskammer bestellten Rechtsanwalt, der somit auf Grund eines öffentlich-rechtlichen Pflichtenverhältnisses an der Rechtspflege tätig wird, festzusetzen hat. Maßgeblich ist somit, in welcher Höhe die Vergütungen für gemäß § 45 RAO bestellte Rechtsanwälte in Fällen mit vergleichbarem Leistungsumfang bemessen werden. Hier: Höhe der dem Beschwerdeführer gemäß § 16 Abs 4 RAO gebührenden angemessenen Vergütung für die Leistungen anlässlich der in Thailand geführten Vernehmungen und Beweisaufnahmen zutreffend festgesetzt; ausführliche Begründung im vorliegenden Erkenntnis).
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2003:2000100121.X03Im RIS seit
23.10.2003