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L7 WirtschaftsrechtNorm
B-VG Art7 Abs1 / VerordnungLeitsatz
Aufhebung der Festlegung einer Pauschalgebühr für Bauaufträge im Vergabenachprüfungsverfahren in Hinblick auf den im Oberschwellenbereich gelegenen Wert des Gesamtauftrags einerseits, im Gegensatz zum im Unterschwellenbereich gelegenen Auftragswert des angefochtenen Bauloses; denkmögliche Anwendung auch der Berechnungsgrundlage trotz bereits vorgenommener Wertanpassungen; kein Verordnungscharakter der Verlautbarungen über die Wertanpassung; Unsachlichkeit der Verpflichtung zur Entrichtung der höheren Gebühr für den Gesamtwert; Hinweis auf die VorjudikaturRechtssatz
Gesetzwidrigkeit der Wortfolge "Bauaufträge ... 3.600 Euro" im §1 Abs1 lite der Verordnung der Vorarlberger Landesregierung über das Ausmaß der Verwaltungsabgaben und über die Art der Einhebung der Verwaltungsabgabe in Vergabenachprüfungsverfahren, LGBl 4/2003, Vlbg VerwaltungsabgabenV für Vergabenachprüfungsverfahren.
Präjudizialität gegeben.
Der UVS hatte im Anlassverfahren (zumindest auch) die angefochtene Wortfolge in denkmöglicher Weise anzuwenden, sodass die (mit den jeweils im Amtsblatt für das Land Vorarlberg kundgemachten Verlautbarungen der Landesregierung vorgenommenen) Wertanpassungen (siehe §18 Abs3 letzter Satz Vlbg VergabenachprüfungsG), wie jene für Bauaufträge im Oberschwellenbereich für das Jahr 2006 (€ 3.796,56), nach Aufhebung der angefochtenen Wortfolge ihre Berechnungsgrundlage verlieren. Die Bekanntmachungen im Amtsblatt dienen bloß der Information sind aber keine Verordnungen. Das in den Überschriften verwendete Wort "Verwaltungsabgabeverordnung" ist auch nur als Hinweis auf die Rechtsquelle für die neuen Gebührensätze zu verstehen.
Unsachlichkeit der Regelung - Hinweis auf E v 03.03.06, G91/05, V69/05; keine Änderung durch den hier gegebenen niedrigeren Pauschalsatz.
Im vorliegenden Verfahren lag der Gesamtauftragswert im Oberschwellenbereich und der Auftragswert des Loses, das den Gegenstand der durch den Antragsteller beantragten Vergabekontrolle bildet, im Unterschwellenbereich, sodass der Antragsteller ungeachtet dessen den doppelt so hohen Tarifsatz für Bauaufträge im Oberschwellenbereich als Verwaltungsabgabe zu entrichten hat.
Quasi-Anlassfall B1194/05, E v 25.09.06, Aufhebung des angefochtenen Bescheides hins. Spruchpunkt 2.
Ebenso hinsichtlich einer Wortfolge in §1 Abs1 litd Vlbg VerwaltungsabgabenV betr Bauaufträge im Unterschwellenbereich: E v 11.10.06, V63/06 ua; Ausdehnung der Anlassfallwirkung auf zwei weitere beim UVS Vorarlberg anhängige Verfahren, da förmliche Einbeziehung der zu V65/06 protokollierten Anträge aufgrund des fortgeschrittenen Prozessgeschehens nicht mehr möglich war.
Entscheidungstexte
Schlagworte
VfGH / Präjudizialität, Vergabewesen, Gebühr, VfGH / Aufhebung Wirkung, Verordnungsbegriff, VfGH / AnlaßverfahrenEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VFGH:2006:V8.2006Dokumentnummer
JFR_09939381_06V00008_01