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72/13 StudienförderungNorm
StudFG 1992 §11 Abs1;Rechtssatz
Soweit das im Kalenderjahr der Antragstellung auf Gewährung einer Studienbeihilfe zu erwartende Einkommen voraussichtlich eine Minderung im Sinne des § 12 Abs 1 StudFG 1992 erfährt, ist der Beurteilung der sozialen Bedürftigkeit eine Schätzung dieses Einkommens zugrunde zu legen. Auch in diesem Falle sind allerdings sowohl das Vorliegen der die Anwendung des § 12 Abs 1 leg cit rechtfertigenden Umstände, als auch die Grundlagen für die Vornahme einer Schätzung bereits mit dem Antrag vorzubringen bzw vorzulegen.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2003:2003100117.X02Im RIS seit
16.10.2003Zuletzt aktualisiert am
31.08.2018