RS Vwgh 2003/9/15 2002/10/0014

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Veröffentlicht am 15.09.2003
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Index

10/07 Verwaltungsgerichtshof
40/01 Verwaltungsverfahren
72/01 Hochschulorganisation

Norm

AVG §56 impl;
AVG §58 Abs1 impl;
UOG 1993 §83 Abs2;
VwGG §34 Abs1;

Rechtssatz

Auf die ausdrückliche Bezeichnung als Bescheid kann - wie der Verwaltungsgerichtshof nicht nur für den Bereich des AVG, sondern beispielsweise auch für die Erlassung von Bescheiden nach der BAO und den Landesabgabenordnungen ausgesprochen hat - nur dann verzichtet werden, wenn sich aus dem Spruch eindeutig ergibt, dass die Behörde einen normativen individuellen Akt der Hoheitsverwaltung gesetzt hat (vgl für das Abgabenverfahren die hg Erkenntnisse vom 16. Dezember 1983, Zlen 83/17/0096, 0097, 0099, 0100, 0101 und 0127, vom 24. November 1997, Zl 93/17/0173, vom 27. September 1999, Zl 99/17/0221, vom 17. April 2000, Zl 95/17/0499, vom 18. Oktober 2000, Zl 95/17/0180, vom 27. November 2000, Zl 2000/17/0231, vom 18. September 2002, Zl 98/17/0281, oder zuletzt vom 20. März 2003, Zl 98/17/0320). Daraus folgt, dass selbst dann, wenn man § 9 Abs 1 UOG 1993, der die Anwendung des AVG durch die Universitätsorgane anordnet, nicht auf das Universitätenkuratorium (als Einrichtung des Bundes, die kein Universitätsorgan darstellt) beziehen kann, und somit insofern eine Vorschrift, nach welcher das Universitätenkuratorium das AVG anzuwenden habe, fehlt, die dargestellte Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zu den Mindesterfordernissen eines Bescheides auch für die Beurteilung der Erledigungen des Universitätenkuratoriums maßgeblich ist (vgl auch beispielsweise Antoniolli/Koja, Allgemeines Verwaltungsrecht,

2. Aufl, 507, wo von der "im Anschluss an § 56 AVG" in der Rechtsprechung entwickelten "Definition" des Bescheides die Rede ist).

Schlagworte

Bescheidcharakter Bescheidbegriff Formelle Erfordernisse Bescheidcharakter Bescheidbegriff Inhaltliche Erfordernisse Einhaltung der Formvorschriften Offenbare Unzuständigkeit des VwGH Mangelnder Bescheidcharakter Bescheidbegriff Allgemein

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2003:2002100014.X02

Im RIS seit

14.11.2003
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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