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80/02 ForstrechtNorm
ForstG 1975 §13 Abs2;Rechtssatz
Bei einem nach Verstoß gegen das Rodungsverbot gemäß § 172 Abs 6 iVm § 17 Abs 1 ForstG 1975 erlassenen Auftrag zur Vornahme der "zur umgehenden Herstellung des den Vorschriften entsprechenden Zustandes möglichen Vorkehrungen" spielen, wie schon aus der Verwendung des Terminus "umgehend" im Gesetzestext folgt, die in § 13 Abs 2 ForstG 1975 normierten Wiederbewaldungsfristen keine Rolle.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2003:2003100075.X03Im RIS seit
17.10.2003