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10/07 VerwaltungsgerichtshofNorm
VwGG §26 Abs3;Rechtssatz
§ 26 Abs 3 erster Satz VwGG bezieht sich auf eine beim Verwaltungsgerichtshof zur Erhebung einer Beschwerde beantragte und von diesem Gerichtshof bewilligte Verfahrenshilfe; nur dem beim Verwaltungsgerichtshof gestellten Antrag kommt somit die in der zitierten Gesetzesstelle angeordnete Auswirkung auf die Beschwerdefrist zu. Hat ein ordentliches Gericht (antragsgemäß) die Verfahrenshilfe (zur Erhebung einer Klage) bewilligt, tritt keine Unterbrechung der Beschwerdefrist gemäß § 26 Abs 3 VwGG ein.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2003:2002100235.X01Im RIS seit
14.11.2003