RS Vwgh 2003/9/15 2000/10/0121

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 15.09.2003
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Index

001 Verwaltungsrecht allgemein
27/01 Rechtsanwälte

Norm

RAO 1868 §16 Abs4;
VwRallg;

Rechtssatz

Bei der nach § 16 Abs 4 RAO von der Rechtsanwaltskammer zuzusprechenden "angemessenen Vergütung" handelt es sich um einen unbestimmten Gesetzesbegriff. Dieser ist von der Behörde nach der ständigen Judikatur der Gerichtshöfe des öffentlichen Rechts nach den im Gesetz auffindbaren Wertungsrichtlinien auszufüllen und in einer der Kontrolle durch die Gerichtshöfe zugänglichen - daher schlüssigen und objektiv nachvollziehbaren - Weise im Einzelfall zu konkretisieren.

Schlagworte

Auslegung unbestimmter Begriffe VwRallg3/4

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2003:2000100121.X02

Im RIS seit

23.10.2003
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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