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001 Verwaltungsrecht allgemeinNorm
RAO 1868 §16 Abs4;Rechtssatz
Bei der nach § 16 Abs 4 RAO von der Rechtsanwaltskammer zuzusprechenden "angemessenen Vergütung" handelt es sich um einen unbestimmten Gesetzesbegriff. Dieser ist von der Behörde nach der ständigen Judikatur der Gerichtshöfe des öffentlichen Rechts nach den im Gesetz auffindbaren Wertungsrichtlinien auszufüllen und in einer der Kontrolle durch die Gerichtshöfe zugänglichen - daher schlüssigen und objektiv nachvollziehbaren - Weise im Einzelfall zu konkretisieren.
Schlagworte
Auslegung unbestimmter Begriffe VwRallg3/4European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2003:2000100121.X02Im RIS seit
23.10.2003