RS Vwgh 2003/9/15 2003/10/0225

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Veröffentlicht am 15.09.2003
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Index

72/13 Studienförderung

Norm

StudFG 1992 §11 Abs1;
StudFG 1992 §12 Abs1;
StudFG 1992 §39 Abs4;
StudFG 1992 §39 Abs6;
StudFG 1992 §41 Abs3;
StudFG 1992 §6;
StudFG 1992 §7 Abs1;
StudFG 1992 §7 Abs2;

Rechtssatz

Die Anspruchsvoraussetzung der sozialen Bedürftigkeit im Sinne des StudFG 1992 ist bezogen auf den Zeitpunkt der Antragstellung und zwar nach Lage der mit dem Antrag erbrachten Nachweise zu beurteilen. Erst nach dem Zeitpunkt der Antragstellung erbrachte Nachweise sind daher nicht zu berücksichtigen. (vgl das hg Erkenntnis vom 15. September 2003, Zl 2003/10/0117)

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2003:2003100225.X01

Im RIS seit

15.10.2003
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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