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72/13 StudienförderungNorm
StudFG 1992 §11 Abs1;Rechtssatz
Die Anspruchsvoraussetzung der sozialen Bedürftigkeit im Sinne des StudFG 1992 ist bezogen auf den Zeitpunkt der Antragstellung und zwar nach Lage der mit dem Antrag erbrachten Nachweise zu beurteilen. Erst nach dem Zeitpunkt der Antragstellung erbrachte Nachweise sind daher nicht zu berücksichtigen. (vgl das hg Erkenntnis vom 15. September 2003, Zl 2003/10/0117)
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2003:2003100225.X01Im RIS seit
15.10.2003