Index
72/13 StudienförderungNorm
StudFG 1992 §11 Abs1;Rechtssatz
Aus den Bestimmungen des StudFG 1992 folgt, dass die Beurteilung der Anspruchsvoraussetzung des Vorliegens sozialer Bedürftigkeit bezogen auf den Zeitpunkt der Antragstellung und zwar nach Lage der mit dem Antrag erbrachten Nachweise zu erfolgen hat (vgl auch die Gesetzesmaterialien, RV 473 BlgNR, 18. GP, 28). Auf Grund der mit dem Antrag erbrachten Nachweise ist ohne weiteres Ermittlungsverfahren zu entscheiden.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2003:2003100117.X01Im RIS seit
16.10.2003Zuletzt aktualisiert am
31.08.2018