RS Vwgh 2003/9/15 2003/10/0117

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Veröffentlicht am 15.09.2003
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72/13 Studienförderung

Norm

StudFG 1992 §11 Abs1;
StudFG 1992 §12 Abs1;
StudFG 1992 §39 Abs4;
StudFG 1992 §39 Abs6;
StudFG 1992 §41 Abs3;
StudFG 1992 §6;
StudFG 1992 §7 Abs1;
StudFG 1992 §7 Abs2;

Rechtssatz

Aus den Bestimmungen des StudFG 1992 folgt, dass die Beurteilung der Anspruchsvoraussetzung des Vorliegens sozialer Bedürftigkeit bezogen auf den Zeitpunkt der Antragstellung und zwar nach Lage der mit dem Antrag erbrachten Nachweise zu erfolgen hat (vgl auch die Gesetzesmaterialien, RV 473 BlgNR, 18. GP, 28). Auf Grund der mit dem Antrag erbrachten Nachweise ist ohne weiteres Ermittlungsverfahren zu entscheiden.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2003:2003100117.X01

Im RIS seit

16.10.2003

Zuletzt aktualisiert am

31.08.2018
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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