RS Vfgh 2006/6/19 A17/05 - A20/05

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Veröffentlicht am 19.06.2006
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Index

41 Innere Angelegenheiten
41/02 Staatsbürgerschaft, Paß- und Melderecht, Fremdenrecht

Norm

B-VG Art137 / sonstige Klagen
B-VG Art137 / sonstige zulässige Klagen
FremdenG 1997 §48
Richtlinie 64/221/EWG Art9
VwGG §33a

Leitsatz

Abweisung einer Staatshaftungsklage gegen den Bund wegen Ablehnung einer Verwaltungsgerichtshofbeschwerde gegen die Verhängung der Schubhaft infolge eines Aufenthaltsverbotes; vertretbare Annahme der Maßgeblichkeit des rechtskräftig verhängten und vollstreckbaren Aufenthaltsverbotes bzw der Nichtanwendung einer Bestimmung der EU- Richtlinie zur Koordinierung der Sondervorschriften für die Einreise und den Aufenthalt von Ausländern

Rechtssatz

Es ist zu erkennen, dass sich der Staatshaftungsanspruch auf ein behauptetes Fehlverhalten des Verwaltungsgerichtshofs durch Ablehnung der Behandlung der Beschwerde gegen ein Erkenntnis des UVS Vorarlberg vom 05.06.01, mit welchem über den Beschwerdeführer die Schubhaft verhängt worden war, stützt. Die Klage ist daher nicht derart unbestimmt, dass sie zur Behandlung ungeeignet ist.

Zuständigkeit des Verfassungsgerichtshofes gegeben.

Ein allfälliger Verstoß der belangten Behörde gegen das Gemeinschaftsrecht wäre im Falle der Ablehnung einer Beschwerde nach §33a VwGG, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, dem Verwaltungsgerichtshof zuzurechnen.

Der UVS Vorarlberg, der über die Verhängung der Schubhaft zu entscheiden hatte, ging von dem über den Beschwerdeführer rechtskräftig verhängten Aufenthaltsverbot aus, dessen Rechtmäßigkeit bzw Gemeinschaftswidrigkeit er nicht nachprüfte. Der UVS Vorarlberg und ihm folgend der Verwaltungsgerichtshof haben keinen qualifizierten Verstoß gegen Gemeinschaftsrecht begangen. Ihre Rechtsansicht ist zumindest vertretbar, wonach sie im Schubhaftverfahren nicht auch die Frage der Rechtmäßigkeit des Aufenthaltsverbotes neuerlich zu beurteilen und dabei Art9 der Richtlinie 64/221/EWG anzuwenden hatten, zumal Art9 nur die Stellungnahme einer zuständigen Stelle in Verfahren betreffend die Verweigerung der Verlängerung der Aufenthaltserlaubnis oder die Entfernung aus dem Hoheitsgebiet betrifft, also andere Verfahren als jenes über die Verhängung der Schubhaft.

Siehe auch A20/05 vom selben Tag.

Entscheidungstexte

Schlagworte

VfGH / Klagen, VfGH / Zuständigkeit, Staatshaftung, EU-Recht Richtlinie, Fremdenrecht, Verwaltungsgerichtshof

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VFGH:2006:A17.2005

Dokumentnummer

JFR_09939381_05A00017_01
Quelle: Verfassungsgerichtshof VfGH, http://www.vfgh.gv.at
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