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L55001 Baumschutz Landschaftsschutz Naturschutz BurgenlandNorm
B-VG Art132;Rechtssatz
Eine Partei hat die "Überprüfung faunistischer Schutzinteressen" beantragt und für den Fall, dass diesem Antrag nicht nachgekommen werden sollte, um bescheidmäßige Ablehnung des Antrags ersucht. Wenngleich im Bgld NatSchG 1990 ein Anspruch auf Überprüfung dieser Interessen außerhalb eines Bewilligungsverfahrens bzw nach Abschluss desselben nicht eingeräumt wird, hätte die belangte Behörde im Hinblick auf den ausdrücklichen Antrag auf "bescheidmäßige Ablehnung" darüber zu entscheiden gehabt.
Schlagworte
Anspruch auf Sachentscheidung Besondere RechtsgebieteEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2003:2002100197.X01Im RIS seit
16.10.2003