RS Vwgh 2003/9/15 2002/10/0197

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Veröffentlicht am 15.09.2003
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Index

L55001 Baumschutz Landschaftsschutz Naturschutz Burgenland
10/01 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG)
10/07 Verwaltungsgerichtshof

Norm

B-VG Art132;
NatSchG Bgld 1990;
VwGG §27;

Rechtssatz

Eine Partei hat die "Überprüfung faunistischer Schutzinteressen" beantragt und für den Fall, dass diesem Antrag nicht nachgekommen werden sollte, um bescheidmäßige Ablehnung des Antrags ersucht. Wenngleich im Bgld NatSchG 1990 ein Anspruch auf Überprüfung dieser Interessen außerhalb eines Bewilligungsverfahrens bzw nach Abschluss desselben nicht eingeräumt wird, hätte die belangte Behörde im Hinblick auf den ausdrücklichen Antrag auf "bescheidmäßige Ablehnung" darüber zu entscheiden gehabt.

Schlagworte

Anspruch auf Sachentscheidung Besondere Rechtsgebiete

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2003:2002100197.X01

Im RIS seit

16.10.2003
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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