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32/01 Finanzverfahren allgemeines AbgabenrechtNorm
BAO §4 Abs1;Hinweis auf Stammrechtssatz
GRS wie 88/13/0241 E 7. Februar 1990 VwSlg 6479 F/1990 RS 2(hier nur erster Halbsatz)Stammrechtssatz
Rückwirkende Rechtsgeschäfte sind ungeachtet ihrer zivilrechtlichen Zulässigkeit für den Bereich des Steuerrechtes nicht anzuerkennen, es sei denn, der Gesetzgeber selbst hätte den dargestellten Grundsatz durch eine besondere Vorschrift ausdrücklich oder schlüssig zugunsten einer steuerlichen Relevanz rückwirkender Tatbestände durchbrochen. Daß eine solche Vorschr vorliegt, wird aber nicht einmal vom Bf behauptet.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2003:1999140324.X01Im RIS seit
28.10.2003Zuletzt aktualisiert am
16.05.2013