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L37152 Anliegerbeitrag Aufschließungsbeitrag InteressentenbeitragNorm
AVG §8;Hinweis auf Stammrechtssatz
GRS wie 93/05/0252 E 21. Mai 1996 RS 3Stammrechtssatz
§ 3 Krnt BauvorschriftenG 1985 dient nicht der Abwehr von durch das örtliche Naheverhältnis begründeten negativen Auswirkungen des Baues auf die Umgebung, daher kann daraus kein subjektives öffentliches Nachbarrecht abgeleitet werden (Hinweis Hauer, Kärntner Baurecht, zweite Aufl, 147).
Schlagworte
Baurecht Nachbar Nachbarrecht Nachbar Anrainer Grundnachbar subjektiv-öffentliche Rechte, Vorschriften, die keine subjektiv-öffentliche Rechte begründen BauRallg5/1/9European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2003:2002050729.X01Im RIS seit
15.10.2003