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32 SteuerrechtNorm
B-VG Art7 Abs1 / GesetzLeitsatz
Gleichheitswidrigkeit einer Regelung des Gebührengesetzes betreffend die nach dem Höchstbetrag zu entrichtende Gebühr für Urkunden mit Höchstbetragsvereinbarungen (Pro-fisco-Klausel)Rechtssatz
Aufhebung der Wortfolgen "eine Leistung nicht mit einem bestimmten Betrage, wohl aber deren höchstes Ausmaß ausgedrückt oder ist" und "im ersteren Falle nach dem Höchstbetrag, im letzteren Falle" in §22 GebührenG 1957, BGBl 267.
Ist in einer Urkunde eine Leistung nicht mit einem bestimmten oder bestimmbaren Betrag ausgedrückt, wohl aber ein Höchstausmaß angegeben, so ist nach §22 GebührenG für die Gebührenbemessung zwingend das Höchstausmaß anzusetzen. Der Gegenbeweis, dass und wie weit die tatsächliche Leistung unter dem Höchstausmaß liegt, wird nicht zugelassen.
Unsachliche Differenzierungen daher je nach dem, ob zusätzlich ein Höchstbetrag vereinbart ist oder nicht: Im ersten Fall ist stets der Höchstbetrag maßgebend, im zweiten Fall kommt es zu einer Bemessung nach Maßgabe der (geschätzten) wahrscheinlichen Leistung.
Der Gerichtshof bezweifelt die rechtliche Relevanz von Höchstbetragsvereinbarungen in keiner Weise. Er kann aber nicht erkennen, dass diese Besonderheiten es rechtfertigen, die Gebühr in diesem Fall stets vom Höchstbetrag zu bemessen und damit Verträge über unbestimmte Leistungen mit Leistungsbegrenzung vielfach einer höheren Gebühr zu unterwerfen als solche ohne Leistungsbegrenzung, bei denen der mögliche Leistungsumfang ein weiterer ist. (Dass bei Höchstbetragsvereinbarungen der Höchstbetrag in der Regel der wahrscheinlichen bzw tatsächlichen Leistung entspricht, behauptet auch die Bundesregierung nicht).
Das Argument der Bemessungsvereinfachung (die mit einer Anknüpfung an einen vereinbarten Höchstbetrag unbestritten verbunden ist) vermag eine Differenzierung dieser Art jedenfalls nicht zu rechtfertigen.
Anlassfall B774/04, E v 21.06.06, Aufhebung des angefochtenen Bescheides.
Schlagworte
Gebühr (GebG)European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VFGH:2006:G1.2006Dokumentnummer
JFR_09939380_06G00001_01