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32/02 Steuern vom Einkommen und ErtragNorm
ApG 1907 §46;Rechtssatz
Der Verwaltungsgerichtshof hat sich schon mehrfach zur Frage der Absetzbarkeit des in der Konzession einer öffentlichen Apotheke bestehenden Wirtschaftsgutes nach der Rechtslage seit dem Inkrafttreten des EStG 1988 geäußert (Hinweis E 26. Februar 2003, 97/13/0155; E 26. Juli 2000, 2000/14/0111; E 25. Jänner 2000, 94/14/0141). Er vertrat dabei die Ansicht, bei einer Konzession für eine Apotheke liege insofern eine Ausnahme von der Regel vor, wonach mit dem Firmenwert Konzessionen und andere Gewerbeberechtigungen auf Grund ihres firmenwertähnlichen Charakters derart verbunden wären, dass sie dessen Schicksal bei der Beurteilung ihrer Absetzbarkeit teilten, als der Erwerb einer Konzession für eine neu zu errichtende Apotheke von einer umfangreichen Bedarfsprüfung abhängig ist. Dadurch wird bestehenden Apotheken Schutz vor Konkurrenzierung geboten, während für die Übernahme einer bereits bestehenden Apotheke nur bestimmte Formerfordernisse zu erfüllen sind. Daher kommt der Konzession einer bereits bestehenden Apotheke als immaterielles Wirtschaftsgut des Anlagevermögens eine wesentliche wirtschaftliche Bedeutung zu, weswegen der Wert einer solchen Konzession als vom Firmenwert gesondertes Wirtschaftsgut angesehen werden kann. Die Konzession stellt ein firmenwertähnliches Wirtschaftsgut dar, welches keiner Abnutzung unterliegt.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2003:2000140119.X02Im RIS seit
15.10.2003