RS Vwgh 2003/9/16 2003/05/0036

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 16.09.2003
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Index

E000 EU- Recht allgemein
E3L E15102020
L37153 Anliegerbeitrag Aufschließungsbeitrag Interessentenbeitrag
Niederösterreich
L82003 Bauordnung Niederösterreich
L82301 Abwasser Kanalisation Burgenland
001 Verwaltungsrecht allgemein
81/01 Wasserrechtsgesetz

Norm

31991L0271 Abwasser-RL Art12 Abs1;
31991L0271 Abwasser-RL Art3;
BauO NÖ 1996 §62 Abs2;
EURallg;
KanalanschlußG Bgld 1989 §4 Abs1 Z2;
VwRallg;
WRG 1959;

Rechtssatz

Eine verfassungskonforme Interpretation, wonach eine wasserrechtliche Bewilligung im Sinne des § 4 Abs. 1 Z. 2 Bgld KanalanschlussG 1989 vorliegen muss, fordert eine Auslegung dahingehend, dass eine solche wasserrechtliche Bewilligung nur dann vorzuliegen hat, wenn es sich um eine bewilligungspflichtige Anlage handelt, weil die Vorlage einer wasserrechtlichen Bewilligung für eine bewilligungsfreie Anlage - die allerdings die gleichen Reinigungswirkungen wie eine bewilligungspflichtige Anlage haben muss, bzw. mindestens genau so gut sein muss, wie die öffentliche Anlage - denkunmöglich ist bzw. die Wasserbehörde allenfalls mit einer Zurückweisung derartiger Ansuchen vorzugehen hätte. In diesem Zusammenhang ist auch auf die Beschlüsse des VfGH vom 11. Oktober 2001, B 623/98, und vom 10. Dezember 2001, B 1259/01 und B 1260/01, zu verweisen, in welchen er seine Bedenken gegen § 62 Abs. 2 erster Satz NÖ BauO 1996 dargelegt und u.a. ausgeführt hat, die Richtlinie des Rates 91/271/EWG, ABl. 1991 L 135/40, sehe keinen absoluten Anschlusszwang vor. Art. 3 dieser Richtlinie scheine nicht zwingend von gemeindeeigenen Kanalisationsanlagen auszugehen; Art. 12, nach dessen Abs. 1 gereinigtes Abwasser nach Möglichkeit wieder verwendet werden solle, dürfte den Vorrang nachhaltiger Bewirtschaftung zum Ausdruck bringen.

Schlagworte

Auslegung Gesetzeskonforme Auslegung von Verordnungen Verfassungskonforme Auslegung von Gesetzen VwRallg3/3 Gemeinschaftsrecht Richtlinie EURallg4

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2003:2003050036.X01

Im RIS seit

17.10.2003
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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