RS Vwgh 2003/9/16 2002/05/0773

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Veröffentlicht am 16.09.2003
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Index

L37152 Anliegerbeitrag Aufschließungsbeitrag Interessentenbeitrag
Kärnten
L82002 Bauordnung Kärnten
40/01 Verwaltungsverfahren

Norm

BauO Krnt 1996 §50 Abs1 litd Z7;
BauO Krnt 1996 §7;
VStG §5 Abs1;

Rechtssatz

Für die Strafbarkeit gemäß § 50 Abs. 1 lit. d Z. 7 Krnt BauO 1996 spielt die Erlassung eines Bauauftrages keine Rolle. Der Täter bleibt zufolge § 5 Abs. 1 VStG nur dann straflos, wenn er glaubhaft macht, dass ihm die Einhaltung der Verwaltungsvorschrift (hier Ausführung eines Vorhabens nach § 7 Krnt BauO 1996 entgegen dem Flächenwidmungsplan) ohne sein Verschulden unmöglich gewesen sei.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2003:2002050773.X03

Im RIS seit

15.10.2003

Zuletzt aktualisiert am

10.02.2017
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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