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L37151 Anliegerbeitrag Aufschließungsbeitrag InteressentenbeitragNorm
BauG Bgld 1997 §16 Abs1;Rechtssatz
Ausführungen dazu, dass die Bewilligungspflicht der hier zu beurteilenden Bauvorhaben ("Errichtung/Umbau/Zubau einer Pergola, einer Weinlaube, eines Rosenrankgerüstes") von den Baubehörden zutreffend bejaht wurde, weil mit deren Errichtung jedenfalls die baupolizeilichen Interessen im Sinne des § 3 Z. 1, Z. 3 lit. a und Z. 4 Bgld BauG 1997 berührt werden. Die belangte Behörde hat ausgehend von ihrer unzutreffenden Rechtsansicht, dass eine Prüfung der Notwendigkeit im Sinne des § 20 Abs. 4 erster Satz Bgld RPG erforderlich ist, nicht untersucht, ob durch die beantragten baulichen Maßnahmen eine Beeinträchtigung der nunmehr im § 3 Bgld BauG 1997 aufgezählten baupolizeilichen Interessen gegeben ist und deshalb nicht mehr von geringfügigen Bauten gesprochen werden könne. In diesem Zusammenhang erweist sich insbesondere eine Prüfung der Frage, ob raumordnungsrelevante Gründe im Sinne des § 20 Abs. 5 lit. d Bgld RPG i.V.m. § 3 Z. 4 Bgld BauG 1997 der erforderlichen baubehördlichen Bewilligung der hier zu beurteilenden baulichen Maßnahmen entgegenstehen, entscheidungswesentlich.
Schlagworte
Planung Widmung BauRallg3European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2003:2002050728.X09Im RIS seit
22.10.2003Zuletzt aktualisiert am
07.10.2008