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32/02 Steuern vom Einkommen und ErtragNorm
KStG 1988 §8 Abs2;Rechtssatz
Die Ansicht, dass der Gewinn, den eine GmbH im Jahr 1996 erwirtschaftet und im Jahr 1997 (teilweise) ausgeschüttet hat, beim Empfänger der Ausschüttung dem Jahr 1996 zuzurechnen sei, missachtet das aus der Rechtspersönlichkeit der Kapitalgesellschaft abzuleitende, zwischen Gesellschaft und Gesellschafter herrschende Trennungsprinzip.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2003:2000140164.X02Im RIS seit
20.10.2003