RS Vwgh 2003/9/16 2000/14/0193

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 16.09.2003
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Index

32/02 Steuern vom Einkommen und Ertrag

Norm

EStG 1988 §36;
GewStG §11 Abs3;

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie 93/15/0043 E 23. Jänner 1997 VwSlg 7156 F/1997 RS 4

Stammrechtssatz

Wird ein Betrieb nach erfolgtem Schuldnachlaß wegen seiner offenkundigen wirtschaftlichen Zerrüttung eingestellt, liegt kein Sanierungsvorgang vor (Hinweis Schubert/Pokorny/Schuch/Quantschnigg, Einkommensteuer-Handbuch/2 Tz 10 zu § 36). Ob hiebei seitens der Gläubiger Sanierungsabsicht bestanden hat, ist irrelevant.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2003:2000140193.X03

Im RIS seit

16.10.2003
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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