RS Vfgh 2006/6/20 G9/06

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Veröffentlicht am 20.06.2006
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Index

32 Steuerrecht
32/02 Steuern vom Einkommen und Ertrag

Norm

B-VG Art7 Abs1 / Gesetz
EStG 1988 §25 Abs1 Z5

Leitsatz

Gleichheitswidrigkeit der Ausnahme der Bezüge von in der Erwachsenenbildung tätigen Personen von der generellen Einstufung der Bezüge von Lehrbeauftragten als Einkünfte aus nichtselbständiger Arbeit

Rechtssatz

Der zweite Satz des §25 Abs1 Z5 EStG 1988 idF BGBl I 142/2000 wird als verfassungswidrig aufgehoben.

Der Verfassungsgerichtshof hat es in seinem Prüfungsbeschluss für unbedenklich gehalten, dass der Gesetzgeber die Bezüge der Lehrenden an Bildungseinrichtungen, die ihre Tätigkeit im Rahmen eines vorgegebenen Studien-, Lehr- oder Stundenplanes ausüben, zu den Einkünften aus nichtselbständiger Arbeit rechnet. Er hegte aber das Bedenken, dass die im zweiten Satz des §25 Abs1 Z5 EStG 1988 verfügte Ausnahme für die Vortragenden, Lehrenden und Unterrichtenden an Erwachsenenbildungseinrichtungen gegen den auch den Gesetzgeber bindenden Gleichheitssatz verstößt.

Im Gesetzesprüfungsverfahren ist nichts hervorgekommen, was diese Bedenken zerstreut hätte. Insbesondere ist nicht hervorgekommen, dass zwischen (den Lehrenden an) Erwachsenenbildungseinrichtungen und anderen Bildungseinrichtungen (typische) Unterschiede tatsächlicher oder rechtlicher Art bestünden, die eine solche Differenzierung rechtfertigen könnten.

Anlassfall: B v 21.06.06, B585/05 - Ablehnung der Beschwerdebehandlung.

Entscheidungstexte

  • G 9/06
    Entscheidungstext VfGH Erkenntnis 20.06.2006 G 9/06

Schlagworte

Einkommensteuer, Einkunftsarten Arbeit nichtselbständige

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VFGH:2006:G9.2006

Dokumentnummer

JFR_09939380_06G00009_01
Quelle: Verfassungsgerichtshof VfGH, http://www.vfgh.gv.at
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