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L37153 Anliegerbeitrag Aufschließungsbeitrag InteressentenbeitragNorm
ABGB §523;Rechtssatz
Den (Mit-)Eigentümern des Grundstückes und zufolge der Begriffsbestimmung des im Beschwerdefall im Hinblick auf den Zeitpunkt der Erledigung der hier zu beurteilenden Bauangelegenheit anzuwendenden § 1 Abs. 1 WEG 1975, wonach das Wohnungseigentum das dem Miteigentümer einer Liegenschaft eingeräumte dingliche Recht ist, eine selbständige Wohnung oder eine sonstige selbständige Räumlichkeit ausschließlich zu nutzen und hierüber allein zu verfügen, auch dem Wohnungseigentümer kommt im Baubewilligungsverfahren betreffend das in seinem (Mit-)Eigentum stehende Baugrundstück Parteistellung zu (§ 6 Abs. 1 Z. 2 NÖ BauO 1996). Diese Parteistellung ist nicht wie die der Nachbarn (§ 6 Abs. 1 Z. 3 und 4 NÖ BauO 1996) an die im Abs. 2 des § 6 NÖ BauO 1996 angeführten subjektiv-öffentlichen Rechte gebunden. Da also die Einräumung der Parteistellung der Grundeigentümer unabhängig von der Einräumung subjektiver Rechte erfolgt, ist ihr Bestand auch nicht von der Erhebung von Einwendungen im Sinne des § 42 Abs. 1 AVG abhängig.
Schlagworte
Bauverfahren (siehe auch Behörden Vorstellung Nachbarrecht Diverses) Parteien BauRallg11/1Baurecht Grundeigentümer RechtsnachfolgerBaurecht NachbarEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2003:2002051040.X01Im RIS seit
15.10.2003Zuletzt aktualisiert am
12.07.2013