RS Vwgh 2003/9/16 2002/05/1040

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 16.09.2003
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Index

L37153 Anliegerbeitrag Aufschließungsbeitrag Interessentenbeitrag
Niederösterreich
L82000 Bauordnung
L82003 Bauordnung Niederösterreich
20/01 Allgemeines bürgerliches Gesetzbuch (ABGB)
20/05 Wohnrecht Mietrecht
40/01 Verwaltungsverfahren

Norm

ABGB §523;
AVG §42 Abs1;
AVG §8;
BauO NÖ 1996 §6 Abs1 Z2;
BauO NÖ 1996 §6 Abs1 Z3;
BauO NÖ 1996 §6 Abs1 Z4;
BauO NÖ 1996 §6 Abs2;
BauRallg;
WEG 1975 §1 Abs1;

Rechtssatz

Den (Mit-)Eigentümern des Grundstückes und zufolge der Begriffsbestimmung des im Beschwerdefall im Hinblick auf den Zeitpunkt der Erledigung der hier zu beurteilenden Bauangelegenheit anzuwendenden § 1 Abs. 1 WEG 1975, wonach das Wohnungseigentum das dem Miteigentümer einer Liegenschaft eingeräumte dingliche Recht ist, eine selbständige Wohnung oder eine sonstige selbständige Räumlichkeit ausschließlich zu nutzen und hierüber allein zu verfügen, auch dem Wohnungseigentümer kommt im Baubewilligungsverfahren betreffend das in seinem (Mit-)Eigentum stehende Baugrundstück Parteistellung zu (§ 6 Abs. 1 Z. 2 NÖ BauO 1996). Diese Parteistellung ist nicht wie die der Nachbarn (§ 6 Abs. 1 Z. 3 und 4 NÖ BauO 1996) an die im Abs. 2 des § 6 NÖ BauO 1996 angeführten subjektiv-öffentlichen Rechte gebunden. Da also die Einräumung der Parteistellung der Grundeigentümer unabhängig von der Einräumung subjektiver Rechte erfolgt, ist ihr Bestand auch nicht von der Erhebung von Einwendungen im Sinne des § 42 Abs. 1 AVG abhängig.

Schlagworte

Bauverfahren (siehe auch Behörden Vorstellung Nachbarrecht Diverses) Parteien BauRallg11/1Baurecht Grundeigentümer RechtsnachfolgerBaurecht Nachbar

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2003:2002051040.X01

Im RIS seit

15.10.2003

Zuletzt aktualisiert am

12.07.2013
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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