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L37153 Anliegerbeitrag Aufschließungsbeitrag InteressentenbeitragNorm
BauO NÖ 1996 §62 Abs2;Rechtssatz
In seinem Erkenntnis vom 12. Juni 2002, G 322/01, hat der Verfassungsgerichtshof § 62 Abs. 2 erster und zweiter Satz NÖ BauO 1996, LGBl. 8200-3, als verfassungswidrig aufgehoben und ausgesprochen, dass die Aufhebung mit Ablauf des 30. April 2003 in Kraft tritt. Frühere gesetzliche Bestimmungen treten nicht wieder in Wirksamkeit. Der Verfassungsgerichtshof hat in diesem Erkenntnis ausdrücklich jene - bei ihm anhängigen - Verfahren angeführt, auf die die aufgehobenen Bestimmungen nicht anzuwenden sind. Wie auch dem im vorliegenden Fall maßgeblichen Ablehnungsbescheid des Verfassungsgerichtshofes vom 26. Juni 2002, B 951/02-4, zu entnehmen ist, ist damit die zitierte aufgehobene Bestimmung aus der Sicht des Beschwerdeverfahrens unangreifbar geworden und daher für den Beschwerdefall maßgeblich.
Schlagworte
Anzuwendendes Recht Maßgebende Rechtslage VwRallg2European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2003:2002050809.X01Im RIS seit
09.10.2003Zuletzt aktualisiert am
20.07.2012