RS Vwgh 2003/9/16 2002/05/0809

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 16.09.2003
beobachten
merken

Index

L37153 Anliegerbeitrag Aufschließungsbeitrag Interessentenbeitrag
Niederösterreich
L82003 Bauordnung Niederösterreich
001 Verwaltungsrecht allgemein
10/01 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG)

Norm

BauO NÖ 1996 §62 Abs2;
B-VG Art140;
VwRallg;

Rechtssatz

In seinem Erkenntnis vom 12. Juni 2002, G 322/01, hat der Verfassungsgerichtshof § 62 Abs. 2 erster und zweiter Satz NÖ BauO 1996, LGBl. 8200-3, als verfassungswidrig aufgehoben und ausgesprochen, dass die Aufhebung mit Ablauf des 30. April 2003 in Kraft tritt. Frühere gesetzliche Bestimmungen treten nicht wieder in Wirksamkeit. Der Verfassungsgerichtshof hat in diesem Erkenntnis ausdrücklich jene - bei ihm anhängigen - Verfahren angeführt, auf die die aufgehobenen Bestimmungen nicht anzuwenden sind. Wie auch dem im vorliegenden Fall maßgeblichen Ablehnungsbescheid des Verfassungsgerichtshofes vom 26. Juni 2002, B 951/02-4, zu entnehmen ist, ist damit die zitierte aufgehobene Bestimmung aus der Sicht des Beschwerdeverfahrens unangreifbar geworden und daher für den Beschwerdefall maßgeblich.

Schlagworte

Anzuwendendes Recht Maßgebende Rechtslage VwRallg2

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2003:2002050809.X01

Im RIS seit

09.10.2003

Zuletzt aktualisiert am

20.07.2012
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
Zurück Haftungsausschluss Vernetzungsmöglichkeiten

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten