Index
61/01 FamilienlastenausgleichNorm
FamLAG 1967 §5 Abs4;Rechtssatz
Gemäß § 5 Abs 4 FamLAG in der Fassung BGBl Nr 290/1976, die bis 30. April 1996 gegolten hat, besteht für Kinder die sich ständig im Ausland aufhalten kein Anspruch auf Gewährung der Familienbeihilfe es sei denn, dass die Gegenseitigkeit durch Staatsverträge verbürgt ist. Dies gilt auch für die österreichischen Staatsbürgern gleich - aber nicht besser - gestellten Flüchtlinge.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2003:1997140077.X01Im RIS seit
16.10.2003