RS Vwgh 2003/9/16 97/14/0077

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Veröffentlicht am 16.09.2003
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Index

61/01 Familienlastenausgleich
69/03 Soziale Sicherheit

Norm

FamLAG 1967 §5 Abs4;
SozVersAbk Türkei 1985 Art26 Abs1;

Rechtssatz

Gemäß § 5 Abs 4 FamLAG in der Fassung BGBl Nr 290/1976, die bis 30. April 1996 gegolten hat, besteht für Kinder die sich ständig im Ausland aufhalten kein Anspruch auf Gewährung der Familienbeihilfe es sei denn, dass die Gegenseitigkeit durch Staatsverträge verbürgt ist. Dies gilt auch für die österreichischen Staatsbürgern gleich - aber nicht besser - gestellten Flüchtlinge.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2003:1997140077.X01

Im RIS seit

16.10.2003
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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