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40/01 VerwaltungsverfahrenNorm
AVG §18 Abs4;Hinweis auf Stammrechtssatz
GRS wie 90/11/0236 E 2. Juli 1991 RS 2 (hier nur erster Satz)Stammrechtssatz
Gem § 58 Abs 3 iVm § 18 Abs 4 AVG haben Bescheide die Bezeichnung der Behörde zu enthalten, allerdings nicht notwendigerweise im Spruch. Aus der links oben aufgedruckten Bezeichnung der Behörde (hier in Verbindung mit der Fertigungsklausel) ist für den Bescheidadressaten klar erkennbar, wem der Bescheid zuzurechnen ist.
Schlagworte
Behördenbezeichnung Inhalt des Spruches DiversesEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2003:2003050142.X01Im RIS seit
16.12.2003