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32/04 Steuern vom UmsatzNorm
UStG 1972 §1 Abs1 Z1;Rechtssatz
Entgelt ist jener Wert, der in einer Zweckbindung zur Erlangung der Lieferung oder Leistung steht. Die Gleichwertigkeit von Leistung und Gegenleistung ist nicht erforderlich. Besteuert wird die tatsächliche Gegenleistung.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2003:1999140324.X04Im RIS seit
28.10.2003Zuletzt aktualisiert am
16.05.2013