RS Vwgh 2003/9/16 2000/14/0162

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Veröffentlicht am 16.09.2003
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32/01 Finanzverfahren allgemeines Abgabenrecht

Norm

BAO §216;

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie 98/14/0154 E 26. Jänner 1999 RS 1 (hier nur erster Halbsatz)

Stammrechtssatz

Auch der Haftungspflichtige ist zur Stellung eines Antrages nach § 216 BAO legitimiert, weil gem § 77 Abs 2 BAO die für den Abgabenpflichtigen getroffenen Anordnungen, soweit nicht anderes bestimmt ist, sinngemäß für die kraft abgabenrechtlicher Vorschriften persönlich für die Abgabe Haftenden gelten (Hinweis Ritz, BAO-Kommentar, § 216 Tz 5).

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2003:2000140162.X01

Im RIS seit

17.10.2003
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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