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20 Privatrecht allgemeinNorm
B-VG Art140 Abs1 / IndividualantragLeitsatz
Zurückweisung des Individualantrags einer Hauseigentümerin aufAufhebung des Mietrechtlichen Inflationslinderungsgesetzes betreffenddie Änderung von Richtwerten infolge Zumutbarkeit der Beschreitungdes gerichtlichen Rechtsweges in einem mietrechtlichenAußerstreitverfahrenSpruch
Der Antrag wird zurückgewiesen.
Begründung
Begründung:
I. Die Antragstellerin ist grundbücherliche Eigentümerin zweierrömisch eins. Die Antragstellerin ist grundbücherliche Eigentümerin zweier
Liegenschaften, auf denen sich Gebäude befinden, die laut ihren Angaben in den Anwendungsbereich des Mietrechtsgesetzes, des Richtwertgesetzes und des Mietrechtlichen Inflationslinderungsgesetzes fallen. Mit dem vorliegenden, auf Art140 B-VG gestützten Antrag begehrt die Antragstellerin die Aufhebung des Mietrechtlichen Inflationslinderungsgesetzes wegen Verletzung der verfassungsgesetzlich gewährleisteten Rechte auf Gleichheit aller Staatsbürger vor dem Gesetz und auf Unversehrtheit des Eigentums.
Das Bundesgesetz, mit dem zur Linderung der Inflationsfolgen bei den Wohnkosten das Richtwertgesetz geändert wird (Mietrechtliches Inflationslinderungsgesetz - MILG) vom 1. April 2008, BGBl. I 50/2008, lautet wie folgt: Das Bundesgesetz, mit dem zur Linderung der Inflationsfolgen bei den Wohnkosten das Richtwertgesetz geändert wird (Mietrechtliches Inflationslinderungsgesetz - MILG) vom 1. April 2008, Bundesgesetzblatt Teil eins, 50 aus 2008,, lautet wie folgt:
"Artikel 1
Änderung des Richtwertgesetzes
Das Richtwertgesetz, BGBl. Nr. 800/1993 ArtIX, zuletzt geändert durch das Deregulierungsgesetz 2006, BGBl. I Nr. 113, wird wie folgt geändert: Das Richtwertgesetz, Bundesgesetzblatt Nr. 800 aus 1993, ArtIX, zuletzt geändert durch das Deregulierungsgesetz 2006, Bundesgesetzblatt römisch eins Nr. 113, wird wie folgt geändert:
§5, dessen Überschrift unverändert bleibt, lautet:
'§5. (1) Für den Zeitraum vom 1. April 2008 bis zum 31. März 2009 gelten folgende Richtwerte:
1. für das Bundesland Burgenland 4,31 Euro
2. für das Bundesland Kärnten 5,53 Euro
3. für das Bundesland Niederösterreich 4,85 Euro
4. für das Bundesland Oberösterreich 5,12 Euro
5. für das Bundesland Salzburg 6,53 Euro
6. für das Bundesland Steiermark 6,52 Euro
7. für das Bundesland Tirol 5,77 Euro
8. für das Bundesland Vorarlberg 7,26 Euro
9. für das Bundesland Wien 4,73 Euro.
Eine gesonderte Kundmachung dieser Richtwerte durch die Bundesministerin für Justiz findet nicht statt.
Artikel 2
Inkrafttreten, Übergangsbestimmung, Vollziehung
§1. Dieses Bundesgesetz tritt mit 1. April 2008 in Kraft.
§2. §5 des Richtwertgesetzes in der Fassung dieses Bundesgesetzes gilt für die Höhe der Richtwerte ab dem 1. April 2008; für die Richtwerthöhe vor diesem Zeitpunkt gilt diese Bestimmung in ihrer früheren Fassung.
§3. Mit der Vollziehung dieses Bundesgesetzes ist die Bundesministerin für Justiz betraut."
Zur Antragslegitimation führt die Antragstellerin aus, dass ihr durch das angefochtene Gesetz - da sie grundbücherliche Eigentümerin von zwei Liegenschaften mit Gebäuden sei, die in den Anwendungsbereich des Mietrechtsgesetzes, des Richtwertgesetzes und des Mietrechtlichen Inflationslinderungsgesetzes fielen - eine Rechtspflicht bzw. Rechtseinschränkung auferlegt werde, die unmittelbar und aktuell in ihre Rechtssphäre eingreife, ohne dass es hiefür einer behördlichen oder gerichtlichen Entscheidung bedürfe. Im Falle eines Zuwiderhandelns müsse sie mit der Erlassung von Bescheiden der Schlichtungsstellen bzw. mit Erkenntnissen der Gerichte und der Rückzahlung von Beträgen rechnen, was ihr nicht zumutbar sei. Auch stehe ein anderer zumutbarer Weg nicht zur Verfügung.
II. Der Antrag ist unzulässig.römisch II. Der Antrag ist unzulässig.
1. Der Verfassungsgerichtshof hat seit dem Beschluss VfSlg. 8009/1977 in ständiger Rechtsprechung den Standpunkt vertreten, die Antragslegitimation nach Art140 Abs1 (letzter Satz) B-VG setze voraus, dass durch die bekämpfte Bestimmung die (rechtlich geschützten) Interessen des Antragstellers nicht bloß potentiell, sondern aktuell beeinträchtigt werden müssen und dass der durch Art140 Abs1 B-VG dem Einzelnen eingeräumte Rechtsbehelf dazu bestimmt ist, Rechtsschutz gegen verfassungswidrige Gesetze nur insoweit zu gewähren, als ein anderer zumutbarer Weg hiefür nicht zur Verfügung steht (zB VfSlg. 11.803/1988, 13.871/1994, 15.343/1998, 16.722/2002, 16.867/2003).
Ein solcher zumutbarer Weg ist nach der Judikatur des Verfassungsgerichtshofes u.a. gegeben, wenn ein gerichtliches Verfahren zulässig ist, in dem der Antragsteller die Möglichkeit hat, eine amtswegige Antragstellung an den Verfassungsgerichtshof anzuregen (VfSlg. 17.910/2006).
2. Es kann dahingestellt bleiben, ob die Antragstellerin durch das angefochtene Gesetz tatsächlich aktuell und unmittelbar in ihrer Rechtssphäre beeinträchtigt wird, da ihr jedenfalls ein zumutbarer Weg zur Geltendmachung der von der Antragstellerin behaupteten Verfassungswidrigkeit offen steht (vgl. zum Folgenden auch VfSlg. 14.355/1995, 17.910/2006): Gemäß §37 Abs1 Z8 MRG entscheidet im Außerstreitverfahren das für Zivilrechtssachen zuständige Bezirksgericht, in dessen Sprengel das Mietshaus gelegen ist, auf Antrag - auch des Vermieters (vgl. MietSlg. 36.495/19) - über die "Angemessenheit des vereinbarten oder begehrten Hauptmietzinses". In diesem Verfahren kann die Antragstellerin unter Darlegung der nach ihrer Auffassung gegen die Verfassungsmäßigkeit des angefochtenen Gesetzes sprechenden Argumente die Stellung eines Gesetzesprüfungsantrages durch das Gericht zweiter Instanz beim Verfassungsgerichtshof anregen (daran ändert auch die Vorschaltung eines Schlichtungsverfahrens nichts, da gegen die in diesem ergangene Entscheidung gemäß §40 MRG das Gericht angerufen werden kann). Dieser Weg ist der Antragstellerin jedenfalls zumutbar. 2. Es kann dahingestellt bleiben, ob die Antragstellerin durch das angefochtene Gesetz tatsächlich aktuell und unmittelbar in ihrer Rechtssphäre beeinträchtigt wird, da ihr jedenfalls ein zumutbarer Weg zur Geltendmachung der von der Antragstellerin behaupteten Verfassungswidrigkeit offen steht vergleiche zum Folgenden auch VfSlg. 14.355/1995, 17.910/2006): Gemäß §37 Abs1 Z8 MRG entscheidet im Außerstreitverfahren das für Zivilrechtssachen zuständige Bezirksgericht, in dessen Sprengel das Mietshaus gelegen ist, auf Antrag - auch des Vermieters vergleiche MietSlg. 36.495/19) - über die "Angemessenheit des vereinbarten oder begehrten Hauptmietzinses". In diesem Verfahren kann die Antragstellerin unter Darlegung der nach ihrer Auffassung gegen die Verfassungsmäßigkeit des angefochtenen Gesetzes sprechenden Argumente die Stellung eines Gesetzesprüfungsantrages durch das Gericht zweiter Instanz beim Verfassungsgerichtshof anregen (daran ändert auch die Vorschaltung eines Schlichtungsverfahrens nichts, da gegen die in diesem ergangene Entscheidung gemäß §40 MRG das Gericht angerufen werden kann). Dieser Weg ist der Antragstellerin jedenfalls zumutbar.
Der Antrag war daher bereits aus diesem Grund als unzulässig zurückzuweisen.
III. Dies konnte gemäß §19 Abs3 Z2 lite VfGG ohne mündliche Verhandlung in nichtöffentlicher Sitzung beschlossen werden.römisch III. Dies konnte gemäß §19 Abs3 Z2 lite VfGG ohne mündliche Verhandlung in nichtöffentlicher Sitzung beschlossen werden.
Schlagworte
VfGH / Individualantrag, Mietenrecht, RichtwertEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VFGH:2008:G55.2008Zuletzt aktualisiert am
19.08.2010