TE Vfgh Beschluss 2008/9/29 G55/08

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Veröffentlicht am 29.09.2008
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Index

20 Privatrecht allgemein
20/05 Wohn- und Mietrecht

Norm

B-VG Art140 Abs1 / Individualantrag
Mietrechtliches InflationslinderungsG, BGBl I 50/2008
MietrechtsG §37, §40
RichtwertG §5
  1. B-VG Art. 140 heute
  2. B-VG Art. 140 gültig ab 01.01.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 114/2013
  3. B-VG Art. 140 gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 51/2012
  4. B-VG Art. 140 gültig von 01.07.2008 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 2/2008
  5. B-VG Art. 140 gültig von 01.01.2004 bis 30.06.2008 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 100/2003
  6. B-VG Art. 140 gültig von 06.06.1992 bis 31.12.2003 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 276/1992
  7. B-VG Art. 140 gültig von 01.01.1991 bis 05.06.1992 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 685/1988
  8. B-VG Art. 140 gültig von 01.07.1988 bis 31.12.1990 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 341/1988
  9. B-VG Art. 140 gültig von 01.07.1976 bis 30.06.1988 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 302/1975
  10. B-VG Art. 140 gültig von 19.12.1945 bis 30.06.1976 zuletzt geändert durch StGBl. Nr. 4/1945
  11. B-VG Art. 140 gültig von 03.01.1930 bis 30.06.1934

Leitsatz

Zurückweisung des Individualantrags einer Hauseigentümerin aufAufhebung des Mietrechtlichen Inflationslinderungsgesetzes betreffenddie Änderung von Richtwerten infolge Zumutbarkeit der Beschreitungdes gerichtlichen Rechtsweges in einem mietrechtlichenAußerstreitverfahren

Spruch

Der Antrag wird zurückgewiesen.

Begründung

Begründung:

I. Die Antragstellerin ist grundbücherliche Eigentümerin zweierrömisch eins. Die Antragstellerin ist grundbücherliche Eigentümerin zweier

Liegenschaften, auf denen sich Gebäude befinden, die laut ihren Angaben in den Anwendungsbereich des Mietrechtsgesetzes, des Richtwertgesetzes und des Mietrechtlichen Inflationslinderungsgesetzes fallen. Mit dem vorliegenden, auf Art140 B-VG gestützten Antrag begehrt die Antragstellerin die Aufhebung des Mietrechtlichen Inflationslinderungsgesetzes wegen Verletzung der verfassungsgesetzlich gewährleisteten Rechte auf Gleichheit aller Staatsbürger vor dem Gesetz und auf Unversehrtheit des Eigentums.

Das Bundesgesetz, mit dem zur Linderung der Inflationsfolgen bei den Wohnkosten das Richtwertgesetz geändert wird (Mietrechtliches Inflationslinderungsgesetz - MILG) vom 1. April 2008, BGBl. I 50/2008, lautet wie folgt: Das Bundesgesetz, mit dem zur Linderung der Inflationsfolgen bei den Wohnkosten das Richtwertgesetz geändert wird (Mietrechtliches Inflationslinderungsgesetz - MILG) vom 1. April 2008, Bundesgesetzblatt Teil eins, 50 aus 2008,, lautet wie folgt:

"Artikel 1

Änderung des Richtwertgesetzes

Das Richtwertgesetz, BGBl. Nr. 800/1993 ArtIX, zuletzt geändert durch das Deregulierungsgesetz 2006, BGBl. I Nr. 113, wird wie folgt geändert: Das Richtwertgesetz, Bundesgesetzblatt Nr. 800 aus 1993, ArtIX, zuletzt geändert durch das Deregulierungsgesetz 2006, Bundesgesetzblatt römisch eins Nr. 113, wird wie folgt geändert:

§5, dessen Überschrift unverändert bleibt, lautet:

'§5. (1) Für den Zeitraum vom 1. April 2008 bis zum 31. März 2009 gelten folgende Richtwerte:

         1. für das Bundesland Burgenland           4,31 Euro

         2. für das Bundesland Kärnten              5,53 Euro

         3. für das Bundesland Niederösterreich      4,85 Euro

         4. für das Bundesland Oberösterreich        5,12 Euro

         5. für das Bundesland Salzburg             6,53 Euro

         6. für das Bundesland Steiermark           6,52 Euro

         7. für das Bundesland Tirol                5,77 Euro

         8. für das Bundesland Vorarlberg           7,26 Euro

         9. für das Bundesland Wien                 4,73 Euro.

Eine gesonderte Kundmachung dieser Richtwerte durch die Bundesministerin für Justiz findet nicht statt.

  1. (2)Absatz 2Ab dem 1. April 2009 vermindern oder erhöhen sich die in Abs1 angeführten Richtwerte jährlich in dem Maß, das sich aus der Veränderung des von der Bundesanstalt Statistik Österreich verlautbarten Jahresdurchschnittswerts des Verbraucherpreisindex 2000 des jeweiligen Vorjahrs gegenüber dem Indexwert 114,6 (Durchschnittswert des Jahres 2007) ergibt. Bei der Berechnung der neuen Richtwerte sind Beträge, die einen halben Cent nicht übersteigen, auf den nächstniedrigeren ganzen Cent abzurunden und Beträge, die einen halben Cent übersteigen, auf den nächsthöheren ganzen Cent aufzurunden. Die neuen Beträge gelten jeweils ab dem 1. April des betreffenden Jahres. Die Bundesministerin für Justiz hat die geänderten Richtwerte und den Zeitpunkt, in dem die Richtwertänderung mietrechtlich wirksam wird, im Bundesgesetzblatt kundzumachen.'

Artikel 2

Inkrafttreten, Übergangsbestimmung, Vollziehung

§1. Dieses Bundesgesetz tritt mit 1. April 2008 in Kraft.

§2. §5 des Richtwertgesetzes in der Fassung dieses Bundesgesetzes gilt für die Höhe der Richtwerte ab dem 1. April 2008; für die Richtwerthöhe vor diesem Zeitpunkt gilt diese Bestimmung in ihrer früheren Fassung.

§3. Mit der Vollziehung dieses Bundesgesetzes ist die Bundesministerin für Justiz betraut."

Zur Antragslegitimation führt die Antragstellerin aus, dass ihr durch das angefochtene Gesetz - da sie grundbücherliche Eigentümerin von zwei Liegenschaften mit Gebäuden sei, die in den Anwendungsbereich des Mietrechtsgesetzes, des Richtwertgesetzes und des Mietrechtlichen Inflationslinderungsgesetzes fielen - eine Rechtspflicht bzw. Rechtseinschränkung auferlegt werde, die unmittelbar und aktuell in ihre Rechtssphäre eingreife, ohne dass es hiefür einer behördlichen oder gerichtlichen Entscheidung bedürfe. Im Falle eines Zuwiderhandelns müsse sie mit der Erlassung von Bescheiden der Schlichtungsstellen bzw. mit Erkenntnissen der Gerichte und der Rückzahlung von Beträgen rechnen, was ihr nicht zumutbar sei. Auch stehe ein anderer zumutbarer Weg nicht zur Verfügung.

II. Der Antrag ist unzulässig.römisch II. Der Antrag ist unzulässig.

1. Der Verfassungsgerichtshof hat seit dem Beschluss VfSlg. 8009/1977 in ständiger Rechtsprechung den Standpunkt vertreten, die Antragslegitimation nach Art140 Abs1 (letzter Satz) B-VG setze voraus, dass durch die bekämpfte Bestimmung die (rechtlich geschützten) Interessen des Antragstellers nicht bloß potentiell, sondern aktuell beeinträchtigt werden müssen und dass der durch Art140 Abs1 B-VG dem Einzelnen eingeräumte Rechtsbehelf dazu bestimmt ist, Rechtsschutz gegen verfassungswidrige Gesetze nur insoweit zu gewähren, als ein anderer zumutbarer Weg hiefür nicht zur Verfügung steht (zB VfSlg. 11.803/1988, 13.871/1994, 15.343/1998, 16.722/2002, 16.867/2003).

Ein solcher zumutbarer Weg ist nach der Judikatur des Verfassungsgerichtshofes u.a. gegeben, wenn ein gerichtliches Verfahren zulässig ist, in dem der Antragsteller die Möglichkeit hat, eine amtswegige Antragstellung an den Verfassungsgerichtshof anzuregen (VfSlg. 17.910/2006).

2. Es kann dahingestellt bleiben, ob die Antragstellerin durch das angefochtene Gesetz tatsächlich aktuell und unmittelbar in ihrer Rechtssphäre beeinträchtigt wird, da ihr jedenfalls ein zumutbarer Weg zur Geltendmachung der von der Antragstellerin behaupteten Verfassungswidrigkeit offen steht (vgl. zum Folgenden auch VfSlg. 14.355/1995, 17.910/2006): Gemäß §37 Abs1 Z8 MRG entscheidet im Außerstreitverfahren das für Zivilrechtssachen zuständige Bezirksgericht, in dessen Sprengel das Mietshaus gelegen ist, auf Antrag - auch des Vermieters (vgl. MietSlg. 36.495/19) - über die "Angemessenheit des vereinbarten oder begehrten Hauptmietzinses". In diesem Verfahren kann die Antragstellerin unter Darlegung der nach ihrer Auffassung gegen die Verfassungsmäßigkeit des angefochtenen Gesetzes sprechenden Argumente die Stellung eines Gesetzesprüfungsantrages durch das Gericht zweiter Instanz beim Verfassungsgerichtshof anregen (daran ändert auch die Vorschaltung eines Schlichtungsverfahrens nichts, da gegen die in diesem ergangene Entscheidung gemäß §40 MRG das Gericht angerufen werden kann). Dieser Weg ist der Antragstellerin jedenfalls zumutbar. 2. Es kann dahingestellt bleiben, ob die Antragstellerin durch das angefochtene Gesetz tatsächlich aktuell und unmittelbar in ihrer Rechtssphäre beeinträchtigt wird, da ihr jedenfalls ein zumutbarer Weg zur Geltendmachung der von der Antragstellerin behaupteten Verfassungswidrigkeit offen steht vergleiche zum Folgenden auch VfSlg. 14.355/1995, 17.910/2006): Gemäß §37 Abs1 Z8 MRG entscheidet im Außerstreitverfahren das für Zivilrechtssachen zuständige Bezirksgericht, in dessen Sprengel das Mietshaus gelegen ist, auf Antrag - auch des Vermieters vergleiche MietSlg. 36.495/19) - über die "Angemessenheit des vereinbarten oder begehrten Hauptmietzinses". In diesem Verfahren kann die Antragstellerin unter Darlegung der nach ihrer Auffassung gegen die Verfassungsmäßigkeit des angefochtenen Gesetzes sprechenden Argumente die Stellung eines Gesetzesprüfungsantrages durch das Gericht zweiter Instanz beim Verfassungsgerichtshof anregen (daran ändert auch die Vorschaltung eines Schlichtungsverfahrens nichts, da gegen die in diesem ergangene Entscheidung gemäß §40 MRG das Gericht angerufen werden kann). Dieser Weg ist der Antragstellerin jedenfalls zumutbar.

Der Antrag war daher bereits aus diesem Grund als unzulässig zurückzuweisen.

III. Dies konnte gemäß §19 Abs3 Z2 lite VfGG ohne mündliche Verhandlung in nichtöffentlicher Sitzung beschlossen werden.römisch III. Dies konnte gemäß §19 Abs3 Z2 lite VfGG ohne mündliche Verhandlung in nichtöffentlicher Sitzung beschlossen werden.

Schlagworte

VfGH / Individualantrag, Mietenrecht, Richtwert

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VFGH:2008:G55.2008

Zuletzt aktualisiert am

19.08.2010
Quelle: Verfassungsgerichtshof VfGH, http://www.vfgh.gv.at
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