RS Vwgh 2003/9/16 2002/05/0728

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Veröffentlicht am 16.09.2003
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Index

L80001 Raumordnung Raumplanung Flächenwidmung Bebauungsplan
Burgenland
L82000 Bauordnung

Norm

BauRallg;
RPG Bgld 1969 §20 Abs1;
RPG Bgld 1969 §20 Abs4;

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie 90/05/0084 E 18. September 1990 RS 2

Stammrechtssatz

Die Notwendigkeit eines Bauvorhabens auf einer Grünfläche für die widmungsgemäße Nutzung kann nur dann angenommen werden, wenn nachgewiesen ist, daß eine landwirtschaftliche Tätigkeit vorliegt, die Baumaßnahme in einem sachlichen oder funktionellen Zusammenhang mit der landwirtschaftlichen Nutzung steht, kein anderer Standort eine gleichartige oder bessere betriebswirtschaftliche Voraussetzung im Hinblick auf die widmungsgemäße Nutzung bietet und die Baumaßnahme auf die für diese Nutzung erforderliche Größe, Gestaltung und Ausstattung eingeschränkt bleibt (Hinweis E 28.11.1989, 89/05/0077).

Schlagworte

Planung Widmung BauRallg3

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2003:2002050728.X05

Im RIS seit

22.10.2003

Zuletzt aktualisiert am

07.10.2008
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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