RS Vwgh 2003/9/16 2000/14/0175

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 16.09.2003
beobachten
merken

Index

32/02 Steuern vom Einkommen und Ertrag

Norm

EStG 1988 §2 Abs3 Z4;
EStG 1988 §25;
EStG 1988 §67;

Beachte

Miterledigung (miterledigt bzw zur gemeinsamen Entscheidung verbunden): 2000/14/0176 2000/14/0177

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie 2001/13/0009 E 17. Oktober 2001 RS 2

Stammrechtssatz

Die Bestimmung des § 67 EStG 1988 kann sowohl wegen ihrer Stellung in dem mit "Steuerabzug vom Arbeitslohn (Lohnsteuer)" überschriebenen 5. Teil des Einkommensteuergesetzes als auch wegen ihrer auf Lohnzahlung abstellenden Formulierungen nur auf Einkünfte aus nichtselbständiger Arbeit Anwendung finden (Hinweis E 20.2.1997, 95/15/0079; E 23.10.1997, 96/15/0244; E 28.5.1998 98/15/0021).

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2003:2000140175.X04

Im RIS seit

09.10.2003
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
Zurück Haftungsausschluss Vernetzungsmöglichkeiten

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten