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L46109 Tierhaltung WienNorm
TierschutzG Wr 1987 §29 idF 2000/032;Rechtssatz
Die Beschlagnahme nach § 39 Abs. 1 VStG setzt das Vorliegen von Tatsachen voraus, die die Annahme nahe legen, dass eine Verwaltungsübertretung, für die der Verfall von Gegenständen als Strafe vorgesehen ist, begangen wurde (Verdacht). Der im § 29 Wr TierschutzG 1987 vorgesehene Verfall erfolgt im Rahmen eines Verwaltungsstrafverfahrens (vgl. dazu sinngemäß auch das hg. Erkenntnis vom 23. Mai 2002, 2002/05/0073), weshalb auch die hier zu beurteilende, auf § 39 Abs. 1 VStG gestützte Beschlagnahme und deren Aufhebung durch die zur Strafverfolgung berufene Behörde zu erfolgen hatte (vgl. hiezu auch das hg. Erkenntnis vom 15. Juli 1999, 99/07/0083).
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2003:2002051033.X01Im RIS seit
15.10.2003Zuletzt aktualisiert am
24.08.2009