RS Vwgh 2003/9/16 2002/05/0729

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Veröffentlicht am 16.09.2003
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Index

L37152 Anliegerbeitrag Aufschließungsbeitrag Interessentenbeitrag
Kärnten
L82000 Bauordnung
L82002 Bauordnung Kärnten
40/01 Verwaltungsverfahren

Norm

AVG §8;
BauO Krnt 1996 §23 Abs3;
BauRallg;

Rechtssatz

Insoweit der Beschwerdeführer behauptet, das Bauvorhaben entspräche nicht den Anforderungen der Hygiene, wird damit kein dem Anrainer durch § 23 Abs. 3 Krnt BauO 1996 gewährtes subjektivöffentliches Recht geltend gemacht.

Schlagworte

Baurecht Nachbar Nachbarrecht Nachbar Anrainer Grundnachbar subjektiv-öffentliche Rechte, Vorschriften, die keine subjektiv-öffentliche Rechte begründen BauRallg5/1/9

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2003:2002050729.X02

Im RIS seit

15.10.2003
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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