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L37152 Anliegerbeitrag Aufschließungsbeitrag InteressentenbeitragNorm
AVG §8;Rechtssatz
Insoweit der Beschwerdeführer behauptet, das Bauvorhaben entspräche nicht den Anforderungen der Hygiene, wird damit kein dem Anrainer durch § 23 Abs. 3 Krnt BauO 1996 gewährtes subjektivöffentliches Recht geltend gemacht.
Schlagworte
Baurecht Nachbar Nachbarrecht Nachbar Anrainer Grundnachbar subjektiv-öffentliche Rechte, Vorschriften, die keine subjektiv-öffentliche Rechte begründen BauRallg5/1/9European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2003:2002050729.X02Im RIS seit
15.10.2003