RS Vwgh 2003/9/16 2000/14/0164

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Veröffentlicht am 16.09.2003
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Index

32/02 Steuern vom Einkommen und Ertrag
61/01 Familienlastenausgleich

Norm

EStG 1988 §33 Abs4 Z3 lita idF 1992/312;
FamLAG 1967 §5 Abs1 idF 1996/201;

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie 99/15/0082 E 27. März 2003 RS 1 (hier nur erster Satz)

Stammrechtssatz

Bei Einkünften aus Kapitalvermögen, die nur in einzelnen Monaten eines bestimmten Ermittlungszeitraumes (Kalenderjahr) zufließen, sind zur Ermittlung der monatlichen Einkünfte die während dieses Zeitraumes insgesamt bezogenen Einkünfte gleichmäßig auf die Monate aufzuteilen, während welcher die Grundlage für die Erzielung der betreffenden Einkünfte aus Kapitalvermögen bestanden hat. Dies deshalb, weil nur diese Fiktion von Einkünften in monatlich gleicher Höhe - welche im Übrigen iZm den Bestimmungen des § 5 Abs. 1 FamLAG 1967 auch bei den Einkünften aus Land- und Forstwirtschaft, aus selbstständiger Arbeit und aus Gewerbebetrieb Anwendung findet - jede willkürliche Lenkung von anspruchsbegründenden und anspruchsvernichtenden Voraussetzungen, etwa durch Anschaffung von Wertpapieren, von welchen meist jährlich nur in einem Monat Zinsen anfallen, ausschließt (Hinweis E 4. Februar 1987, 85/13/0180).

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2003:2000140164.X01

Im RIS seit

20.10.2003
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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