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32/01 Finanzverfahren allgemeines AbgabenrechtNorm
BAO §4 Abs1;Hinweis auf Stammrechtssatz
GRS wie 96/15/0079 E 25. März 1999 RS 2Stammrechtssatz
Die Steuerschuld entsteht mit der Verwirklichung des Steuertatbestandes unmittelbar auf Grund des Gesetzes und kann in der Regel durch nachträgliche privatrechtliche Vereinbarungen, mag diesen von den Parteien auch Rückwirkung beigelegt worden sein, nicht beseitigt werden (Hinweis E 26.2.1981, 439/80 und 1307/80).
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2003:1999140324.X02Im RIS seit
28.10.2003Zuletzt aktualisiert am
16.05.2013